AZV Götzenthal Hainichen Nr. 13 a 04639 Gößnitz |
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Kostensatzung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Kostensatzung) vom 24.06.04 
§ 1 Kostenpflicht
Der Verband erhebt für Tätigkeiten bei weisungsfreien Angelegenheiten, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen) Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr von 5,00 Euro bis 25.000,00 Euro erhoben.
Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§ 4 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrags.
Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Verband einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Gebühren für Kopien, Entgelte für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren. Wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Die in § 25 Abs. 2 SächsVwKG genannten Bestimmungen des SächsVwKG finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Soweit Kostenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht aufgrund des § 25 SächsVwKG bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.
gez.
Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)
Voraussetzung für das Inkrafttreten der Satzung ist die öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt Meerane sowie den Gemeinden Schönberg und Dennheritz. Diese erfolgt voraussichtlich Mitte August 2004.