AZV Götzenthal
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Gebührensatzung - Lesefassung inklusive aller Änderungen  

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Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS)

Fassung vom 17.12.2003

einschl. der Änderungen vom 05.12.2007, 03.12.2012, 29.11.2017 und 24.11.2021

 

Aufgrund der §§ 48 und 50 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 8 am 28. Dezember 2005, Seite 2 bis 7), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2)  hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 24.11.2021 die Satzung zur Vierten Änderung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), zuletzt geändert am 29. November 2017 (veröffentlicht auf der Internetseite des AZV Götzenthal am 01. Dezember 2017) beschlos­sen:

 

I. TEIL - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung (§ 1 Abs. der Abwassersatzung -AbwS- vom 15.12.2005, in der jeweils gültigen Fassung) Abwassergebühren in Form einer Abwassergrundgebühr und einer Entsorgungsgebühr.

Die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AbwS), mit Ausnahme der dezentralen Entsorgung von Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, ist nicht Gegenstand dieser Satzung und wird mittels einer gesonderten Satzung geregelt.

 

§ 2 Allgemeines

Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach der Abwassersatzung des AZV in der jeweils geltenden Fassung.

 

II. TEIL - GEBÜHRENERHEBUNG

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1)   Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer, bei dem das Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

(2)   Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.

(3)   Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

 

§ 4 Gebührenmaßstab

(1)   Die Abwassergrundgebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung und für das ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung erhoben. Sie wird pro Grundstück nach der jeweiligen Anzahl der vorhandenen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen oder bei deren Nichtvorhandensein nach der kleinsten Wasserzählergröße berechnet.

Dabei wird die Verbrauchsleistung der Wasserversorgungsgrundstückszuleitung zugrunde gelegt. Als Wasserzählergröße gilt der nach DIN mögliche Nenndurchfluss (Qn) in m³/h und bei Großwasserzählern die Zählernennweite (DN).

(2)   Die Entsorgungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen der öffentlichen Einrichtung angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 5 Abs. 2).

(3)   Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 Abwassersatzung) bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der in die öffentliche Einrichtung eingeleiteten Wassermenge.

(4)   Wird Abwasser, das außerhalb des Verbandsgebietes anfällt oder nicht der Beseitigungspflicht des AZV unterliegt, zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage des AZV gebracht, bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.

 

§ 5 Wasserzähleranzahl, -größe, Abwassermenge

(1)   In dem   Veranlagungszeitraum (§ 9 Abs.5) gilt im Sinne von § 4 Abs. 1 als Anzahl Wasserzähler die Anzahl

-       der zur Ermittlung der nach Absatz 2 als angefallen geltenden Abwassermenge eingebauten (vorhandenen) Wasserzähler (§ 4 Abs. I Satz 2 Halbsatz 1) - (ohne Zwischenzähler) - oder

-       der zur Ermittlung der nach Absatz 2 als angefallen geltenden Abwassermenge erforderlichen Wasserzähler (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2) - (ohne Zwischenzähler) -

je angeschlossenem Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht, Gebühren zu entrichten (§ 9 Abs. 1).

Als Wasserzählergröße gilt der nach DIN mögliche Nenndurchfluss (Qn) in m3/h und bei Großwasserzählern die Zählernennweite.

Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler (ohne Zwischenzähler), so gilt als Wasserzähleranzahl die Summe aller vorhandenen Wasserzähler; bei unterschiedlicher Wasserzählergröße getrennt nach der jeweiligen Wasserzählergröße. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wasseranschlüsse - ohne Wasserzähler - ist Satz 3 i.V. mit Satz 1 2. Anstrich entsprechend anzuwenden.

(2)   In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 9 Abs. 5) gilt im Sinne von § 4 Abs. 2 als angefallene Abwassermenge

  1.   bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasser-verbrauch,
  2.   bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge und
  3.   das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt  und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(3)   Auf Verlangen des AZV hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 Abwassersatzung), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Absatz 2 Nummer 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Absatz 2 Nummer 3) geeignete und geeichte Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.

Der Gebührenschuldner hat den Einbau dieser Messeinrichtungen vor der Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen zu lassen. Der AZV nimmt die Messeinrichtungen ab und ist berechtigt, diese zu verplomben. Der Gebührenschuldner trägt die dem AZV dafür entstehenden notwendigen Kosten. § 12 Abs. 3 und 4 Abwassersatzung gelten entsprechend.

 

§ 6 Absetzungen

(1)   Wassermengen, die nachweislich, z.B. infolge privater, gewerblicher, gärtnerischer und landwirt-schaftlicher Nutzung sowie produktionsbedingter Prozesse (Verdampfung, Eingang ins Produkt), nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Als Nachweis zur Ermittlung der nicht eingeleiteten Wassermengen dient dabei grundsätzlich eine geeignete, vom AZV abgenommene Messeinrichtung, soweit vom AZV nicht anders gefordert. Die Kosten für den Nachweis trägt der Antragsteller. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Grundstück einwohnermelderechtlich erfasste Person mindestens 25 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2)   Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, daß über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6 Abwassersatzung, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 Abwassersatzung findet keine Anwendung.

(3)   Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1:

  1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr und
  2. je Vieheinheit Geflügel 5 m³/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 [BGBI. 1991 S. 230], zuletzt geändert durch Art. 13a Nr. 1 des Gesetzes vom 16.07.2007 [BGBI. I S. 1330]) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 5 Abs. 2 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person mindestens 25 m³/Jahr bzw. bei gewerblich genutzten Grundstücken für jede vollbeschäftigte Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat bzw. beschäftigt war, mindestens 7 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(4)   Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.

 

§ 7 Höhe der Abwassergebühren

(1)   Die Abwassergrundgebühr für die Bereitstellung und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung

  1.   sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird:

beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße

A)    bis zu 2,50 m³/h                                                                                            15,00 €

B)    ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h                                                                            36,00 €

C)    ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h                                                                          60,00 €

D)    ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h                                                                        90,00 €

E)    ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm)                                            240,00 €

F)     ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 80 mm bis DN 100 mm)             360,00 €

G)    über 60,00 m³/h (über DN 100 mm)                                                            600,00 €

 

  1.   sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird:

beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße

A)    bis zu 2,50 m³/h                                                                                              8,00 €

B)    ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h                                                                            19,20 €

C)    ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h                                                                          32,00 €

D)    ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h                                                                        48,00 €

E)    ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm)                                            128,00 €

F)     ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 80 mm bis DN 100 mm)             192,00 €

G)    über 60,00 m³/h (über DN 100 mm)                                                            320,00 €

(2)   Die Entsorgungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

  1. sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird beträgt je m3 Abwasser             2,31 €,
  2. sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird beträgt je m3 Abwasser             1,11 €.

 

§ 8 Gewichtung von Schmutzwasser

(1)   Bei Abwassereinleitungen in ein Klärwerk größer als 5 % des jährlichen Gesamtabwasseranfalls im Klärwerk wird ab Antragstellung eine Gebührenminderung gemäß § 14 Abs. 2 SächsKAG bei der Entsorgungsgebühr nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 gewährt, wenn für die ParameterCSB und BSB5 die Grenzwerte nachweislich mindestens die Hälfte niedriger sind als bei häuslichem Abwasser und die Grenzwerte des häuslichen Abwassers für die Parameter Phosphat und Stickstoff nicht überschritten werden. Die Minderung beträgt 0,27 Euro/m³.  

(2)   Für häusliches Schmutzwasser gelten folgende Grenzwerte:

CSB 800,00 mg/l; BSB5 400,00 mg/l; Phosphat 17,00 mg/l; Stickstoff 73,00 mg/l

(3)   Die Grenzwerte des Schmutzwassers werden vom AZV durch Tagesmischproben ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Probe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.

(4)   Ergibt sich durch Messungen und Untersuchungen, dass eine Gebührenminderung nicht berechtigt ist, trägt der Gebührenschuldner die Kosten der Messungen und Untersuchungen. § 12 Abs. 3 und 4 Abwassersatzung gelten entsprechend.

(5)   Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Grenzwerte seines Abwassers ermitteln. Der Gebührenschuldner hat den AZV vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Der AZV kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihm die Ergebnisse vorgelegt werden.

 

§ 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum

(1)   Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (Abs.x5), frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.

(2)   Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des

§ 7 Abs. 1 Ziffer 1,

§ 7 Abs. 1 Ziffer 2

§ 7 Abs. 2 Ziffer 1 sowie

§ 7 Abs. 2 Ziffer 2

jeweils zum Ende des Veranlagungszeitraumes (Abs. 5) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

(3)   Die Abwassergebühren nach Abs. 2 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(4)   Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraumes (Abs. 5), so wird die Abwassergrundgebühr (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet.

(5)   Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Vorauszahlungen

Jeweils auf den 30. Mai, 30. August und 30. November eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und § 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 zu leisten.

Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Abwassergrundgebühr und ein Viertel der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalendejahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt und die Grundgebühr nach Maßgabe der Verhältnisse am 01.01. ermittelt.

Die jährlichen drei Vorauszahlungen sind nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides am 30. Mai, 30. August bzw. am 30. November zur Zahlung fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.

 

III. Teil - Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten

 

§ 11 Anzeigepflichten

(1)   Binnen eines Monats ist dem AZV der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen.

Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.

(2)   Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 9 Abs. 5) hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzeigen

  1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Trink- und Brauchwasser-versorgungsanlage (§ 5 Abs. 2 Nr. 2),
  2. die Menge des auf dem Grundstück gesammelten und als Brauchwasser verwendeten Niederschlagswassers (§ 5 Abs. 2 Nr. 3),
  3.   die vorhandene Anzahl von Wasserzählern und die Wasserzählergrößen nach § 5 Abs. 3.

(3)   Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:

  1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers und
  2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist,
  3. den Einbau von Messeinrichtungen nach § 5 Abs. 3.
  4. Erweiterung oder Änderung der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Abwassergrundgebühren, ändern.

(4)   Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, daß der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

 

§ 12 Haftung des AZV

(1)   Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlaß von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.

(2)   Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18 Abwassersatzung) bleibt unberührt.

(3)   Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 13 Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer

(1)   Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder enstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.

(2)   Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrereGrundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2)   Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 11 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3)   Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

(4)   Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro nach § 6 Abs. 3 SächsKAG geahndet werden.

 

IV. TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 15 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 09), Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBI. I S. 866) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 16 Inkrafttreten

(1)   Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.

(2)   Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2022 in Kraft.

 

Meerane, den 24. November 2021                                

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

Satzung zur vierten Änderung

der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS)

des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 24.11.2021  

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Aufgrund der §§ 48 und 50 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 8 am 28. Dezember 2005, Seite 2 bis 7), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2)  hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 24.11.2021 die Satzung zur Vierten Änderung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), zuletzt geändert am 29. November 2017 (veröffentlicht auf der Internetseite des AZV Götzenthal am 01. Dezember 2017) beschlos­sen:

Artikel 1

 

Änderungen

 

Die Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (veröffentlicht in der Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), die zuletzt durch Artikel 1 der Dritten Änderungssatzung vom 29. November 2017 (veröffentlicht auf der Internetseite des AZV Götzenthal am 01. Dezember 2017) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 1 Satz 2 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 AbwS), mit Ausnahme der dezentralen Entsorgung von Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen, ist nicht Gegenstand dieser Satzung und wird mittels einer gesonderten Satzung geregelt.

 

2. Der § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der bisherigen Gebührensatzung erhalten folgende neue Fassung:

 

Die Abwassergrundgebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung und für das ständige Vorhalten der öffentlichen Einrichtung erhoben.

Sie wird pro Grundstück nach der jeweiligen Anzahl der vorhandenen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen oder bei deren Nichtvorhandensein nach der kleinsten Wasserzählergröße berechnet.

 

3. Der § 5 Abs. 3 Satz 3 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Der AZV nimmt die Messeinrichtungen ab und ist berechtigt, diese zu verplomben.

 

4. Der § 6 Abs. 1 der bisherigen Gebührensatzung wird um die folgenden Sätze 4 bis 6 ergänzt:

 

Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Grundstück einwohnermelderechtlich erfasste Person mindestens 25 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

 

5. Der § 6 Abs. 3 Satz 3 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Die danach verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person mindestens 25 m³/Jahr bzw. bei gewerblich genutzten Grundstücken für jede vollbeschäftigte Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat bzw. beschäftigt war, mindestens 7 m³/Jahr betragen.

 

6. Der § 7 Abs. 1 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Die Abwassergrundgebühr für die Bereitstellung und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtung

 

1. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird

    beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße

A)    bis zu 2,50 m³/h                                           15,00 €

B)    ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h                           36,00 €

C)    ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h                         60,00 €

D)    ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h                       90,00 €

E)    ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h                      240,00 €

      (bis DN 80 mm)

F)    ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h                      360,00 €

      (über DN 80 mm bis DN 100 mm)

G)   über 60,00 m³/h (über DN 100 mm)             600,00 €

2. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird

    beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße

A)    bis zu 2,50 m³/h                                              8,00 €

B)    ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h                            19,20 €

C)    ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h                          32,00 €

D)    ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h                        48,00 €

E)    ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h                      128,00 €

      (bis DN 80 mm)

F)    ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h                      192,00 €

      (über DN 80 mm bis DN 100 mm)

G)   über 60,00 m³/h (über DN 100 mm)             320,00 €

 

7. Der § 7 Abs. 2 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Die Entsorgungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

  1. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird beträgt je m³ Abwasser                                                           2,31 €,
  2. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein zentrales Klärwerk gereinigt wird beträgt je m³ Abwasser                                                           1,11 €.

 

8.Der § 14 Abs. 1 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

 

9. Der § 14 Abs. 2 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 11 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

 

10. Der § 14 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgenden neuen Absatz 4:

 

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro nach § 6 Abs. 3 SächsKAG geahndet werden.

 

 

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

Meerane, den 24.11.2021

 

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

 

 

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG):

 

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzung zur dritten Änderung

der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS)

des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 29.11.2017  

tl_files/content/dokumente/satzungen/file_pdf.png

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Be­kanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.10.2012 (SächsGVBl. S. 562) und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 8 am 28. Dezember 2005, Seite 2 bis 7), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2)  hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 29.11.2017 nachfolgende Satzung zur Dritten Änderung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), zuletzt geändert am 03. Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 47 am 20. Dezember 2012, Seite 1 und 2) beschlos­sen:

Artikel 1

 

Änderungen

 

Die Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (veröffentlicht in der Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), zuletzt geändert am 03. Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 47 am 20. Dezember 2012, Seite 1 und 2) wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der § 7 Abs. 2 Pkt. 2 der bisherigen Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

 

(2) Die Entsorgungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

 

  1. 2.    sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird

beträgt je m³ Abwasser                   0,86 €.

 

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

 

 

Meerane, den 29.11.2017

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

 

Satzung zur zweiten Änderung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung

(Gebührensatzung - GebS) vom 03.12.2012  

tl_files/content/dokumente/satzungen/file_pdf.png

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Be­kanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.10.2012 (SächsGVBl. S. 562) und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 8 am 28. Dezember 2005, Seite 2 bis 7), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2)  hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 03.12.2012 nachfolgende Satzung zur Zweiten Änderung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), zuletzt geändert am 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 3 und 4) beschlos­sen:

Artikel 1

Änderungen

Die Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (veröffentlicht in der Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14), zuletzt geändert am 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 3 und 4) wird wie folgt geändert:

 

1. Der § 7 Abs. 1 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

(1) Die Abwassergrundgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

1.     sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein Klärwerk gereinigt wird beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
bis zu 2,50 m³/h 12,00 Euro
ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h 28,80 Euro
ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h 48,00 Euro
ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h 72,00 Euro
ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm) 192,00 Euro
ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 680 mm bis DN 100 mm) 288,00 Euro
über 60,00 m³/h (über DN 100 mm) 480,00 Euro
2.     sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
bis zu 2,50 m³/h 8,00 Euro
ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h 19,20 Euro
ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h 32,00 Euro
ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h 48,00 Euro
ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm) 128,00 Euro
ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 680 mm bis DN 100 mm) 192,00 Euro
über 60,00 m³/h (über DN 100 mm) 320,00 Euro

 

2. Der § 7 Abs. 2 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

 

(2) Die Entsorgungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

 

  1. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein Klärwerk gereinigt wird

beträgt je m³ Abwasser                 2,23 €,

 

2. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird

beträgt je m³ Abwasser                1,13 €.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

 

Meerane, den 03.12.2012

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

 

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2003 hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 05. Dezember 2007 nachfolgende Satzung zur Ersten Änderung der Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen

Die Gebührensatzung zur Abwassersatzung (GebS) vom 17. Dezember 2003, veröffentlicht in der Freie Presse, Ausgabe vom 30. Dezember 2003, Seite 14 wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Der Abwasserzweckverband Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung (§ 1 Abs. 1 der Abwassersatzung - AbwS - vom 15.12.2005, in der jeweils gültigen Fassung) Abwassergebühren in Form einer Abwassergrundgebühr und einer Entsorgungsgebühr.
Die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (§2 Abs. 4 Satz 1 AbwS) ist nicht Gegenstand dieser Satzung und wird mittels einer gesonderten Satzung geregelt.



2. Der § 3 Abs. 1 Satz 1 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer, bei dem das Abwasser anfällt, das in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.



3. Im § 4 Abs. 1 wird nach dem bisherigen Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:

Als Wasserzählergröße gilt der nach DIN mögliche Nenndurchfluss (Qn) in m³/h und bei Großwasserzählern die Zählernennweite (DN).


4. Im § 5 Abs. 1 Satz 1 der bisherigen Gebührensatzung wird der bisherige Verweis auf § 10 Abs. 1 in § 9 Abs. 1 geändert.


5. Der § 5 Abs. 2 Nummer 3 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.


6. Der § 5 Abs. 3 Satz 5 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung: § 12 Abs. 3 und 4 der Abwassersatzung gelten entsprechend.


7. Der § 6 Abs. 3 Satz 3 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten gemäß § 51 des Bewertungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 [BGBl. 1991 I S. 230], zuletzt geändert durch Art. 13a Nr. 1 des Gesetzes vom 16.07.2007 [BGBl. I S. 1330]) in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.


8. Der § 7 Abs. 1 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Abwassergrundgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

1. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein Klärwerk gereinigt wird beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
bis zu 2,50 m³/h 10,00 Euro
ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h 24,00 Euro
ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h 40,00 Euro
ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h 60,00 Euro
ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm) 160,00 Euro
ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 680 mm bis DN 100 mm) 240,00 Euro
über 60,00 m³/h (über DN 100 mm) 400,00 Euro
2. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
bis zu 2,50 m³/h 6,00 Euro
ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h 14,40 Euro
ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h 24,00 Euro
ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h 36,00 Euro
ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm) 96,00 Euro
ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 680 mm bis DN 100 mm) 144,00 Euro
über 60,00 m³/h (über DN 100 mm) 240,00 Euro



9. Der § 7 Abs. 2 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

(2) Die Entsorgungsgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung

1. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein Klärwerk gereinigt wird
beträgt je m³ Abwasser 2,35 Euro,

2. sofern das Abwasser, dass in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird
beträgt je m³ Abwasser 0,97 Euro.


10. Der § 8 Abs. 4 Satz 2 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 12 Abs. 3 und 4 der Abwassersatzung gelten entsprechend.


11. Im § 11 Abs. 2 Nr. 2 der bisherigen Gebührensatzung wird der bisherige Verweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 in § 5 Abs. 2 Nr. 3 geändert.


12. Im § 11 Abs. 3 wird nach der bisherigen Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:

4. Erweiterung oder Änderung der Nutzung des Grundstücks, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung, insbesondere der Abwassergrundgebühren, ändern.


13. Der § 13 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 13
Anordnungsbefugnis, Haftung der Benutzer


(1) Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.

(2) Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.



14. Der § 15 der bisherigen Gebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 15
Unklare Rechtsverhältnisse


Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 09), Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 2
In-Kraft-Treten



Diese Satzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.


Meerane, den 05. Dezember 2007 gez.

Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

 

 

Auf der Grundlage des § 63 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVB1. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423), §§ 47, 60 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. März 2003 (GVBl. S. 49, 54) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2, 5) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal am 17.12.2003 nachfolgende Satzung beschlossen.

I. TEIL - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Erhebungsgrundsatz
Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassersatzung), Abwassergebühren in Form einer Abwassergrundgebühr und einer Entsorgungsgebühr.


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§ 2 Allgemeines
Die in dieser Satzung verwendeten Begriffe richten sich nach der Abwassersatzung des AZV in der jeweils geltenden Fassung.

II. TEIL - GEBÜHRENERHEBUNG

§ 3 Gebührenschuldner
(1)
Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.
(2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert.
(3) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.


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§ 4 Gebührenmaßstab
(1)
Die Abwassergrundgebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung erhoben. Sie wird pro Grundstück
nach der jeweiligen Anzahl der vorhandenen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen oder
bei deren Nichtvorhandensein nach der Anzahl der für das Grundstück erforderlichen Wasserzähler nach Wasserzählergrößen berechnet
Dabei wird die Verbrauchsleistung der Wasserversorgungsgrundstückszuleitung zugrunde gelegt.
(2) Die Entsorgungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentliche Abwasseranlage der öffentlichen Einrichtung angeschlossenen Grundstück entfällt (§ 5 Abs. 2.)
(3) Bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 Abwassersatzung) bemisst sich die Entsorgungsgebühr nach der in die öffentliche Einrichtung eingeleiteten Wassermenge.
(4) Wird Abwasser, das außerhalb des Verbandsgebietes anfällt oder nicht der Beseitigungspflicht des AZV unterliegt, zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage des AZV gebracht, bemißt sich die Entsorgungsgebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers.


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§ 5 Wasserzähleranzahl, -größe, Abwassermenge
(1)
In dem Veranlagungszeitraum (§ 9 Abs. 5) gilt im Sinne von § 4 Abs. 1 als Anzahl Wasserzähler die Anzahl
- der zur Ermittlung der nach Absatz 2 als angefallen geltenden Abwassermenge eingebauten (vorhandenen) Wasserzähler (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1) - (ohne Zwischenzähler) - oder
- der zur Ermittlung der nach Absatz 2 als angefallen geltenden Abwassermengen erforderlichen Wasserzähler (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2) - (ohne Zwischezähler) -
je angeschlossenem Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht, Gebühren zu entrichten (§ 10 Abs. 1).
Als Wasserzählergröße gilt der nach DIN mögliche Nenndurchfluss (Qn) in m3/h und bei Großwasserzählern die Zählernennweite.
Befinden sich auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler (ohne Zwischenzähler) so gilt als Wasserzähleranzahl die Summe aller vorhandenen Wasserzähler, bei unterschiedlicher Wasserzählergröße getrennt nach der jeweiligen Wasserzählergröße. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Wasseranschlüsse - ohne Wasserzähler - ist Satz 3 i. V. mit Satz1 2. Anstrich entsprechend anzuwenden.
(2) In dem jeweiligen Veranlagungszeitraum (9 Abs. 5) gilt im Sinne von § 4 Abs. 2 als angefallene Abwassermenge
1. bei öffentlicher Wasserversorgung, der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,
2. bei nichtöffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge und
3. das auf Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser genutzt wird.
(3) Auf Verlangen des AZV hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 7 Abs. 4 Abwassersatzung), bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 2 Nr. 2) oder bei Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 2 Nr. 3) geeignete und geeichte Meßeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten.
Der Gebührenschuldner hat den Einbau dieser Messeinrichtungen vor der Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen zulassen. Der AZV nimmt die Messeinrichtung ab und verplombt diese. Der Gebührenschuldner trägt die dem AZV dafür entstehenden Kosten. § 12 Abs. 2 und 3 Abwassersatzung gelten entsprechend.


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§ 6 Absetzungen
(1)
Wassermengen, die nachweislich, z.B. infolge privater, gewerblicher, gärtnerischer und landwirtschaftlicher Nutzung sowie produktionsbedingter Prozesse (Verdampfung, Eingang ins Produkt), nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. Als Nachweis zur Ermittlung der nicht eingeleiteten Wassermengen dient dabei grundsätzlich eine geeignete, vom AZV abgenommene Messeinrichtung, soweit vom AZV nicht anders gefordert. Die Kosten für den Nachweis trägt der Antragsteller.
(2) Für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis durch Messungen eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet werden und deren Einleitung als Abwasser nach § 6 Abwassersatzung, insbesondere Abs. 2 Nr. 3, ausgeschlossen ist. § 6 Abs. 1 Satz 2 Abwassersatzung findet keine Anwendung.
(3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Abs. 2 festgestellt, werden die nicht eingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge im Sinne von Abs. 1:
1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr und
2. je Vieheinheit Geflügel 5 m³/Jahr.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge im Sinne von § 5 Abs. 2 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muß für jede für das Betriebsanwesen einwohnermelderechtlich erfasste Person bzw. bei gewerblich genutzten Grundstücken für jede vollbeschäftigte Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufgehalten hat bzw. beschäftigt war, mindestens 20 m³/Jahr betragen. Wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu stellen.


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§ 7 Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Abwassergrundgebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung
  1. sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein Klärwerk gereinigt wird
beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
     bis zu 2,50 m³/h 7,00 Euro  
     ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h 16,80 Euro  
     ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h 28,00 Euro  
     ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h 42,00 Euro  
     ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm) 112,00 Euro  
     ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 80 bis DN 100 mm) 168,00 Euro  
     über 60,00 m³/h (über DN 100 mm) 280,00 Euro und
  2. sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird
beträgt pro Wasserzähler und Monat bei einer Wasserzählergröße
     bis zu 2,50 m³/h 3,00 Euro
     ab 2,51 m³/h bis 6,00 m³/h 7,20 Euro
     ab 6,01 m³/h bis 10,00 m³/h 12,00 Euro
     ab 10,01 m³/h bis 15,00 m³/h 18,00 Euro
     ab 15,01 m³/h bis 40,00 m³/h (bis DN 80 mm) 48,00 Euro
     ab 40,01 m³/h bis 60,00 m³/h (über DN 80 bis DN 100 mm) 72,00 Euro
     über 60,00 m³/h (über DN 100 mm) 120,00 Euro

(2) Die Entsorgungsgebühr für die Benutzung der öffentliche Einrichtung
1. sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet auch durch ein Klärwerk gereinigt wird:
beträgt je m3 Abwasser    2,53 Euro
2. sofern das Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet nicht durch ein Klärwerk gereinigt wird:
beträgt je m3 Abwasser    0,94 Euro.


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§ 8 Gewichtung von Schmutzwasser
(1)
Bei Abwassereinleitungen in ein Klärwerk größer als 5 % des jährlichen Gesamtabwasseranfalls im Klärwerk wird ab Antragstellung, frühestens jedoch ab 01.01.2002, eine Gebührenminderung gemäß § 14 Abs. 2 SächsKAG bei der Entsorgungsgebühr nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 gewährt, wenn für die Parameter CSB und BSB5 die Grenzwerte nachweislich mindestens die Hälfte niedriger sind als bei häuslichem Abwasser und die Grenzwerte des häuslichen Abwassers für die Parameter Phosphat und Stickstoff nicht überschritten werden. Die Minderung beträgt 0,27 Euro/m³.
(2) Für häusliches Schmutzwasser gelten folgende Grenzwerte:

  CSB 800,00 mg/l  
  BSB5 400,00 mg/l
  Phosphat 17,00 mg/l
  Stickstoff 73,00 mg/l

(3) Die Grenzwerte des Schmutzwassers werden vom AZV durch Tagesmischproben ermittelt. Der Ermittlung ist mindestens eine Probe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(4) Ergibt sich durch Messungen und Untersuchungen, daß eine Gebührenminderung nicht berechtigt ist, trägt der Gebührenschuldner die Kosten der Messungen und Untersuchungen. § 12 Abs. 2 und 3 Abwassersatzung gelten entsprechend.
(5) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen die Grenzwerte seines Abwassers ermitteln. Der Gebührenschuldner hat den AZV vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Der AZV kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihm die Ergebnisse vorgelegt werden.


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§ 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Veranlagungszeitraum
(1)
Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht jeweils zu Beginn des Veranlagungsjahres (Abs. 5), frühestens jedoch mit der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlagen oder dem Beginn der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen des
§ 7 Abs. 1 Ziffer 1,
§ 7 Abs. 1 Ziffer 2,
§ 7 Abs. 2 Ziffer 1 sowie
§ 7 Abs. 2 Ziffer 2
jeweils zum Ende des Veranlagungszeitraumes (Abs. 5) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.
(3) Die Abwassergebühren nach Abs. 2 sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(4) Entsteht oder endet die Gebührenpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraumes (Abs. 5), so wird die Abwassergrundgebühr (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Monat der Gebührenpflicht mit 1/12 berechnet.
(5) Veranlagungszeitraum ist das Kanlenderjahr.


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§ 10 Vorauszahlungen
Jeweils auf den 30. Mai, 30. August und 30. November eines jeden Jahres sind Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Gebührenschuld nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 und § 7 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 zu leisten.
Der Vorauszahlung ist jeweils ein Viertel der Abwassergrundgebühr und ein Viertel der Abwassermenge des Vorjahres zugrunde zu legen. Fehlt eine Vorjahresabrechnung oder bezieht sich diese nicht auf ein volles Kalenderjahr, wird die voraussichtliche Abwassermenge geschätzt und die Grundgebühr nach Maßgabe des Verhältnisse am 01.01 ermittelt.
Die jährlichen drei Vorauszahlungen sind nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides am 30. Mai, 30. August bzw. am 30 November zur Zahlung fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheides.


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III. TEIL - ANZEIGEPFLICHT, HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

§ 11 Anzeigepflichten
(1)
Binnen eines Monats ist dem AZV der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen.
Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Gebührenpflichtige dem AZV anzuzeigen
1. die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgungsanlage (§ 5 Abs. 2 Nr. 2),
2. die Menge des auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser verwendete Niederschlagswasser (§ 5 Abs. 2 Nr. 2).
3. die vorhandene Anzahl von Wasserzählern und die Wasserzählergrößen nach § 5 Abs. 3.
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers und
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist,
3. den Einbau von Messeinrichtungen nach § 5 Abs. 3.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, daß der Anschlußkanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.


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§ 12 Haftung des AZV
(1)
Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlaß von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18 Abwassersatzung) bleibt unberührt.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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§ 13 Haftung der Grundstückseigentümer und sonstigen Benutzer
Der Grundstückseigentümer und die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.


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§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigt Abgabevorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(2) Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 11 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

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IV. TEIL - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 15 Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBl. I S. 766) i.d.F. vom 03.08.1992 (BGBl. I S. 1464).


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§ 16 Inkrafttreten
(1)
Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.

Meerane, den 17.12.2003

gez.
Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)