AZV Götzenthal
Hainichen Nr. 13 a
04639 Gößnitz
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Fax:
03764 / 79 19-0
03764 / 79 19-19

 

 

Aufgrund des § 61 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 und 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal am 22.03.2017 folgende 1. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 28.10.2004 beschlossen:

 

Artikel 1

 

(1)   § 20 Abs. 1 wird folgendermaßen geändert:

 

„(1) Öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben des Verbandes erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch elektronische Ausgabe als „Amtliche Bekanntmachungen des AZV Götzenthal“ auf der Internetseite des Verbandes, unter www.azv-goetzenthal.de.

Als Tag der Bekanntmachung gilt die Veröffentlichung auf der Internetseite des Verbandes.“

 

 

(2)   § 20 wird um folgenden Absatz erweitert:

 

„(3) Textfassungen der Veröffentlichungen können von jedermann beim AZV Götzenthal, Hainichen Nr. 13 a, 04639 Gößnitz, gegen Kostenerstattung zur postalischen Übersendung angefordert werden. Weiterhin werden Textfassungen der Veröffentlichungen in der Verwaltung des AZV Götzenthal in 04639 Gößnitz, Hainichen Nr. 13 a, bereitgehalten oder liegen zur Mitnahme aus.

 

 

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Meerane, den 22.03.2017

 

gez. Prof. Dr. Ungerer

Verbandsvorsitzender

Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 28.10.04 

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Inhaltsverzeichnis

Aufgrund des § 61 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. März 2003 (GVBl. S. 49, 54) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal am 28.10.04 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:

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§ 1 Name, Sitz und Dienstsiegel des Verbandes
Der Verband führt den Namen Abwasserzweckverband (AZV) "Götzenthal" und hat seinen Sitz in Meerane.
Der Verband führt ein Dienstsiegel.

§ 2 Mitglieder, Gebiet des Verbandes
(1) Die Stadt Meerane und die Gemeinden Schönberg und Dennheritz bilden einen Zweckverband im Sinne des SächsKomZG.
(2) Andere Kommunen oder Verbände können dem Verband beitreten. Voraussetzung für den Beitritt ist eine schriftliche Erklärung der beitretenden Kommune oder des beitretenden Verbandes gegenüber dem Verbandsvorsitzenden. Über den Beitritt und die Beitrittsbedingungen entscheidet die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl. Die Bedingungen des Beitritts zum Verband werden zuvor zwischen dem Verbandsvorsitzenden und dem beitretenden Mitglied schriftlich vereinbart. Die Regelungen des SächsKomZG bleiben davon unberührt.
(3) Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Meerane, der Gemeinde Schönberg und des Ortsteiles Dennheritz der Gemeinde Dennheritz.
(4) Die Verbandsmitglieder treten mit ihrem Beitritt alle Restitutionsansprüche und sonstige Rechte unentgeltlich an den Verband ab. Bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes sind der Restitutionsanspruch und die sonstigen Rechte an das ausscheidende Verbandsmitglied unentgeltlich zurückzuübertragen.

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§ 3 Aufgaben des Verbandes
(1)
Der Verband plant, baut, betreibt und unterhält alle Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet und erweitert sie bei Bedarf.
(2) Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind die Sammelkläranlage im Götzenthal, die Sammelkanäle, die Ortskanäle sowie die zugehörigen Sonderbauwerke.
(3) Der Verband hat anfallende Reststoffe und Abfälle sowie den Klärschlamm einer Verwertung oder Entsorgung zuzuführen. Der Verband ist auch Beseitigungspflichtiger (für die Entleerung und den Abtransport) von anfallendem Schlamm aus Kleinkläranlagen und von Inhalten aus abflusslosen Gruben.
(4) Der Verband übernimmt von seinen Mitgliedsgemeinden die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Soweit einzelne Verbandsmitglieder über Anlagen der Abwasserbeseitigung verfügen, die ohne Eigenmitteleinsatz (Eigenkapital und Fremdkapital) des Verbandsmitgliedes erstellt wurden, werden diese mit Inkrafttreten der Verbandssatzung unentgeltlich auf den Verband übertragen.
(5) Der Verband verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen soweit die Grundsätze dieser Satzung dem nicht entgegenstehen.
(6) Alte Wasserrechte (Nutzungsgenehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Befugnisse) der Mitglieder gehen auf den Verband über.
(7) Die errichteten Anlagen und die Abwässer innerhalb der Verbandsanlagen sind Eigentum des Verbandes, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(8) Dem Verband wird die Pflicht zur Zahlung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter), übertragen.
(9) Der Verband übernimmt auch die Aufgabe der Beseitigung des von den Straßen, Wegen und Plätzen abfließenden Niederschlagswassers. Dazu schließt der Verband mit den Trägern der Straßenbaulast von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen Vereinbarungen gemäß der Ortsdurchfahrtenrichtlinien des Bundes bzw. § 23 Abs. 5 SächsStrG ab. Für die in der Unterhaltungslast der Mitgliedsgemeinden stehenden und an die Abwasseranlagen angeschlossenen Ortsdurchfahrten und Gemeindestraßen werden bei der erstmaligen Herstellung und der Erneuerung von Kanälen und sonstigen Abwasseranlagen, die auch der Beseitigung und Reinigung des Straßenoberflächenwassers dienen, von den Mitgliedsgemeinden Kostenbeteiligungen gemäß § 14 Abs. 7 Satz 1 erhoben. Satz 3 gilt für Ortsdurchfahrten in der Baulast des Bundes, des Freistaates und der Landkreise entsprechend, soweit sich die Baulastträger an den Kosten nicht zu beteiligen haben oder die Kostenbeteiligungen nach Satz 2 zur Deckung der nach dem SächsKAG bemessenen Straßenentwässerungskostenanteile nicht ausreichen.

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§ 4 Organe des Verbandes
(1)
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und der Verbandsvorsitzende.
(2) Bedienstete des Zweckverbandes können nicht Mitglied in einem Organ sein.

§ 5 Aufgaben der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung nimmt entsprechend § 53 SächsKomZG die Aufgaben des Verbandes wahr. Sie überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden.
(2) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht Kraft Gesetzes oder durch Übertragung in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates oder des Verbandsvorsitzenden fallen. Sie beschließt insbesondere über:
1. Änderung der Verbandssatzung;
2. Erlass, Änderung und Aufhebung von sonstigen Satzungen und Rechtsverordnungen;
3. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter;
4. die Einstellung, Entlassung und sonstige die Verbandsbediensteten betreffende personal-rechtliche Entscheidungen, soweit dies nicht dem Verwaltungsrat oder dem Verbandsvorsitzenden übertragen ist;
5. Erlass der Haushaltssatzung sowie der Nachtragssatzung, Feststellung des Jahresabschlusses;
6. Festsetzung der jährlichen Umlage in der Haushaltssatzung/ Nachtragssatzung;
7. Aufnahme von Krediten (Gesamtkreditaufnahme für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sowie Höchstbetrag der Kassenkredite im Rahmen der Haushalts-/Nachtragssatzung);
8. Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte;
9. Erwerb, Veräußerung und dingliche Belastung von Grundstücken und Grundstücksflächenrechten;
10. Niederschlagung und Erlass fälliger Ansprüche des Verbandes, soweit sie für den Verband von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, sowie Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, soweit der Streitwert oder Vergleich mehr als 250.000,- Euro beträgt;
11. die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung und die Zuständigkeitsordnung;
12. alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer Wichtigkeit sind und nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates oder des Verbandsvorsitzenden fallen;
13. die Bildung von Ausschüssen zur Vorbereitung bestimmter Maßnahmen;
14. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern, entsandten Vertretern der Mitglieder und dem Verband;
15. die Auflösung des Verbandes und die Verteilung des Verbandsvermögens.
(3) Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss dem Verwaltungsrat und dem Verbandsvorsitzenden allgemein oder im Einzelfall Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

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§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsversammlung besteht aus den jeweiligen Bürgermeistern und aus 10 weiteren Vertretern, von denen 4 auf die Stadt Meerane, 3 auf die Gemeinde Schönberg und 3 auf die Gemeinde Dennheritz entfallen.
(2) Die weiteren Vertreter werden vom jeweiligen Gemeinderat der Mitgliedsstädte/ -gemeinden aus dessen Mitte nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl gewählt. Scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat aus, endet damit auch seine Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung.
Für den Rest der Wahlperiode wird ein Nachfolger im jeweiligen Gemeinderat gewählt.
(3) Die Bürgermeister der Mitgliedsstädte/ -gemeinden werden bei Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Vertreter werden Stellvertreter gewählt; Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 7 Stimmrechte in der Verbandsversammlung
(1)
Jedes Verbandsmitglied hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Verbandsversammlung.
(2) Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen für die Stimmabgabe erteilen.

§ 8 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung
(1)
Auf die Verbandsversammlung finden die Regelungen des SächsKomZG und auf die im SächsKomZG verwiesenen sonstigen Regelungen Anwendung, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von Vertretern mit mindestens einem Viertel der satzungsgemäßen Stimmen in der Verbandsversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird.
(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn auf die vertretenen Verbandsmitglieder mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Stimmen entfallen; sie beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung werden vom Vorsitzenden, dem Schriftführer und zwei Vertretern der Verbandsversammlung, die daran teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Verbandsversammlung regelt ihren Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung.

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§ 9 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und dem Verbandsvorsitzenden zusammen. Bei deren Verhinderung werden sie von ihren Stellvertretern vertreten. Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Verbandsvorsitzende.
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet in eigener Zuständigkeit insbesondere über die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben:
1. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bei einer Ausgabe von über 50.000,- Euro bis 500.000,- Euro und Verfügung über Verpflichtungsermächtigungen in gleicher Höhe;
2. Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der Bauunterlage sowie Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten von über 25.000,- Euro bis 500.000,- Euro;
3. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben von über 25.000,- Euro bis 250.000,- Euro im Einzelfall;
4. Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert mehr als 10.000,- Euro und höchstens 250.000,- Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Zweckverbandes mehr als 10.000,- Euro und höchstens 250.000,- Euro beträgt;
5. Einstellung, Entlassung und sonstige die Angestellten der Vergütungsgruppe Vb - III BAT-Ost betreffende personalrechtliche Entscheidungen. Weitere Aufgaben können dem Verwaltungsrat durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.
(3) Auf den Verwaltungsrat finden die Regelungen des SächsKomZG Anwendung, soweit in der Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist.
Die Vertreter des Verwaltungsrates haben jeweils eine Stimme. Eine Entscheidung des Verwaltungsrates kommt nur zustande, wenn alle seine Vertreter einheitlich stimmen. Kann der Verwaltungsrat keine Entscheidung herbeiführen, wird die Angelegenheit an die Verbandsversammlung zur Beschlussfassung verwiesen.

§ 10 Verbandsvorsitzender
(1)
Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er leitet die Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und vollzieht die Beschlüsse.
(2) Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder diese Satzung übertragenen Aufgaben. Er ist insbesondere für folgende Sachentscheidungen zuständig:
1. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bei einer Ausgabe bis 50.000,- Euro und Verfügung über Verpflichtungsermächtigungen in gleicher Höhe;
2. Entscheidung über die Ausführung von Bauvorhaben und die Genehmigung der Bauunterlage sowie Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten bis 25.000,- Euro;
3. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben bis zu 25.000,- Euro im Einzelfall;
4. Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen, wenn im Einzelfall der Streitwert nicht mehr als 10.000,- Euro oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Zweckverbandes nicht mehr als 10.000,- Euro beträgt;
5. Einstellung, Entlassung und sonstige die Angestellten der Vergütungsgruppe X - Vc BAT-Ost und die Arbeiter betreffende personalrechtliche Entscheidungen.
Weitere Aufgaben können dem Verbandsvorsitzenden durch Beschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.
Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandes im Sinne der Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung zu unterrichten.
Der Verbandsvorsitzende kann die in der Verbandsverwaltung tätigen Beamten und Angestellten mit seiner Vertretung bei bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Verbandsverwaltung beauftragen. Ist ein Geschäftsführer bestellt, kann der Verbandsvorsitzende ihm Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeiten übertragen.
(3) Der Verbandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung entsprechend § 56 Abs. 2 SächsKomZG gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter.
(4) Das Amt des Verbandsvorsitzenden und der Stellvertreter enden mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung. Die Verbandsversammlung hat für den Rest der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen.

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§ 11 Eilentscheidung
In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Personal, Geschäftsleitung, Geschäftsstelle
(1)
Der Verband kann entsprechend § 57 SächsKomZG Arbeiter, Angestellte und Beamte beschäftigen.
(2) Die Verbandsversammlung kann eine Geschäftsleitung bestellen und ihr durch Beschluss Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden übertragen. Näheres regelt eine Dienstanweisung.
(3) Eine Geschäftsstelle kann vom Verbandsvorsitzenden eingerichtet werden.
(4) Soweit der Verband Bedienstete hat, ist jährlich eine Stellenübersicht aufzustellen, die einen Bestandteil des Wirtschaftsplanes bildet.
(5) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten.

§ 13 Wirtschaftsführung
Für die Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend.

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§ 14 Deckung des Finanzbedarfs
(1)
Der Verband erhebt, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen und keine besonderen Umlagen nach Satz 2 erhoben werden, von den Verbandsmitgliedern eine jährliche Betriebskostenumlage (Abs.2) und eine jährliche Kapitalumlage (Abs. 3).Der Verband erhebt, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsmitgliedern besondere Umlagen für die investiven und betriebskostenseitigen Straßenentwässerungsanteile (Abs. 7).
(2) Die jährliche Betriebskostenumlage dient zur Deckung der Ausgaben des Erfolgsplanes. Umlageschlüssel ist die Einwohnerzahl der Verbandsstädte/ -gemeinden im vorangegangenen Haushaltsjahr. Die Umlage ist mit je einem Viertel des im Wirtschaftsplan vorläufig festgesetzten Betrages auf Beginn eines Vierteljahres fällig. Nachzahlungen, die sich aufgrund neuer Umlagefeststellungen ergeben, sind vier Wochen nach Anforderung fällig. Rückständige Umlagen und deren Vorauszahlungsforderungen sind mit 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
(3) Die jährliche Kapitalumlage dient zur Deckung der Ausgaben des Vermögensplanes. Umlagemaßstab ist der 5-Jahres-Durchschnitt der Einwohnerzahlen. Bei Bedarf können Abschlagszahlungen angefordert werden. Bis 1996 ist Umlagemaßstab die Einwohnerzahl der Verbandsstädte/ -gemeinden im vorangegangenen Haushaltsjahr. § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.
(4) Die Umlagen nach Abs. 2, 3 und 7 werden von der Verbandsversammlung endgültig festgesetzt.
(5) Maßgebend für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2 und 3 ist jeweils die vom Statistischen Landesamt Dresden mit Sitz in Kamenz fortgeschriebene Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres. Für das Gebiet der Stadt Meerane und der Gemeinde Schönberg wird die gesamte Einwohnerzahl zum Maßstab genommen; für die Gemeinde Dennheritz ist Maßstab die gesamte Gemeinde außer den Ortsteilen Nieder- und Oberschindmaas oder Ortsteile, die nicht in Anlagen des Verbandes einleiten.
(6)Vom Verband für einzelne Verbandsmitglieder erbrachte Sonderleistungen sind von diesen gesondert zu vergüten. Über die Vergütung beschließt die Verbandsversammlung.
(7) Zur Deckung der auf die Abwasserbeseitigung (einschließlich der Abwasserreinigung) der angeschlossenen Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten entfallenden und nicht anderweitig gedeckten Investitionsanteile (§ 11 Abs. 3 SächsKAG) leisten die Mitgliedsgemeinden eine besondere Umlage, sobald eine Maßnahme abgeschlossen ist. Die investiven Straßenentwässerungskosten werden nach Belegenheit zugeordnet.
Die Umlage wird pauschal durch den Ansatz folgender Vom-Hundert-Sätze auf den vollen Herstellungsaufwand bzw. bei gemeinsam genutzten Anlagen auf den vollen anteiligen Herstellungsaufwand der folgenden Abwasserbeseitigungsanlagen ermittelt:

  • 25 vom Hundert für Kanalanlagen im Mischsystem (Ortskanäle, sowie Sammler und Zuleiter, die auch Niederschlagswasser in erheblichem Umfang abführen, das dem Reinigungsprozess im Klärwerk nicht unterzogen wird) einschließlich der Regenbecken (Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken) im Mischsystem,
  • 5 bis 10 vom Hundert (je nach Ausbaugrad der Niederschlagswasserbehandlung) für das Klärwerk sowie für Sammler und Zuleiter, wenn diese Niederschlagswasser nur insoweit abführen, als dieses auch im Klärwerk einem Reinigungsprozess unterzogen wird,
  • 50 vom Hundert für Regenwasserkanäle und Regenklärbecken im Trennsystem.
    Auf Klärwerke einschließlich Sammler und Zuleiter entfällt kein Straßenentwässerungskostenanteil, wenn im Trennsystem keine Niederschlagswasserbehandlung stattfindet oder diese in besonderen Regenklärbecken geschieht.
    Die von den Baulastträgern gem. § 3 Abs. 9 an den AZV zu zahlenden Kostenbeteiligungen werden auf die Umlage angerechnet. Anlagen, die dem AZV kostenlos übertragen worden sind, bleiben bei der Ermittlung der investiven Straßenentwässerungskostenanteile außer Betracht.
    Auf die Umlage können angemessene Abschläge erhoben werden, die 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig werden. Die endgültige Höhe der Umlage ergibt sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses und wird im Folgejahr festgesetzt.
    Neben den besonderen Umlagen nach Satz 1 ersetzen die Mitgliedsgemeinden jährlich den nach der Kostenrechnung auf sie entfallenden Straßenentwässerungskostenanteil an den Unterhaltungs- und Betriebskosten durch eine weitere Umlage. Umlagemaßstab sind die Kanallängen, welche der Straßenentwässerung dienen. Der Anteil der Kanallängen in der Mitgliedsgemeinde am Gesamtsystem der Kanäle für die Straßenentwässerung des Verbandes bestimmt den zu zahlenden Anteil der Mitgliedsgemeinde am Gesamtaufwand des Verbandes für die Straßenentwässerung. Für die Zuordnung der Kosten der gemeinsam genutzten Anlagen gelten die Vom-Hundert-Sätze des Satzes 3 entsprechend. Für die Umlage können im laufenden Wirtschaftsjahr Abschlagszahlungen durch Bescheid erhoben werden, die je mit einem Viertel des im Wirtschaftsplan vorläufig festgesetzten Betrages auf Beginn eines Vierteljahres fällig werden. Die tatsächliche Höhe der Umlage ergibt sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses.
    Die Umlagen werden jeweils durch Bescheid festgesetzt und 4 Wochen nach dessen Bekanntgabe fällig. Im Nachgang festgestellte Salden aus der Überprüfung von Kostenanteilen der Mitgliedsgemeinden werden mit dem Straßenentwässerungsanteil des Folgejahres verrechnet.
    Rückständige Umlagen und deren Abschlagszahlungsforderungen sind mit 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

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    § 15 Weiterer Finanzbedarf
    Der Verband erhebt von den Verbrauchern und Einleitern EntgeIte, die zumindest seinen Aufwand decken.
    Der Kalkulation sind alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Aufwendungen für Planung, Errichtung und Betrieb aller Anlagen und Einrichtungen des Verbandes zugrunde zu legen.

    § 16 entfällt

    § 17 Rechnungsprüfung
    Die örtliche Prüfung erfolgt durch ein kommunales Rechnungsprüfungsamt, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die durch Beschluss der Verbandsversammlung jährlich bestimmt werden.

    § 18 Mitteilungspflicht
    (1)
    Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, den Verband über den Neuanschluss größerer Betriebe, Anlagen und Stadtteile/ Ortsteile Mitteilung zu machen, wenn mit Änderungen der Beschaffenheit, der Menge oder des zeitlichen Anfalls des Abwassers zu rechnen ist. Ferner ist jede erhebliche Veränderung unverzüglich zu melden.
    (2) Der Verband kann zu jederzeit Kontrollen in den gemeinsamen Anlagen und den Kanälen der Verbandsmitglieder durchführen und Proben nehmen. Den Beauftragten ist ein ungehinderter Zugang zu ermöglichen.

    § 19 Satzungsänderungen
    (1)
    Eine Änderung der Verbandssatzung entsprechend § 61 SächsKomZG kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden.
    (2) Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingereicht und begründet werden. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

    § 20 Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung
    (1)
    Öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben des Verbandes erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Abdruck im Amtsblatt des Verbandes.
    (2) Sind Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung, die nicht mit der Satzung selbst bekanntgegeben werden können, dann werden diese Teile dadurch öffentlich bekanntgegeben, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen in der Geschäftsstelle des Verbandes in 04639 Gößnitz, Hainichen Nr. 13 a, niedergelegt werden (Ersatzbekanntmachung).
    Auf diese Art der Bekanntmachung muss in der Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teilemuss in der Satzung mit Worten umschrieben werden.

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    § 21 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern
    (1)
    Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Verband ist entsprechend § 62 Abs. 2 SächsKomZG auf dessen Antrag zulässig, wenn die Verbandsversammlung dem Antrag mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung zustimmt.
    (2) Der Austritt eines Verbandsmitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30. Juni des laufenden Jahres schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsitzenden erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter.
    (3) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat das Recht, die auf seinem Gebiet gelegenen örtlichen Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke, die der Verband zur Erfüllung seiner verbleibenden Aufgaben nicht braucht, zum Sachzeitwert zu übernehmen. Wird dieser vom ausscheidenden Verbandsmitglied nicht anerkannt, ist der Wert von einem unabhängigen Sachverständigen festzustellen. Soweit der Verband die Vermögensgegenstände unentgeltlich erhalten hat, sind sie dem ausscheidenden Mitglied unentgeltlich zu übertragen. Noch nicht verwendete Zuschüsse des Freistaates Sachsen oder aus anderen öffentlichen Kassen für Maßnahmen entsprechend diesem Absatz, sind zu übertragen. Für die Beschlussfassung über den Wert gilt Abs. 1; § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

    § 22 Auflösung des Verbandes
    (1)
    Die Auflösung des Verbandes entsprechend § 62 Abs. 1 SächsKomZG kann von der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung beschlossen werden.
    (2) Im Falle der Auflösung wird das Verbandsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden aufgeteilt, soweit es nicht auf andere Rechtsträger übertragen wird, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünfjahresdurchschnitt der letzten Betriebskostenumlage (§ 14 Abs. 2), soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
    (3) Die Auflösung des Verbandes erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
    (4) Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Verbandes beschäftigte hauptamtliche Personal ist nach den Grundsätzen des Abs. 2 von den Verbandsmitgliedern zu übernehmen. Sofern Verbandsmitglieder keine Bediensteten oder Beamten übernehmen oder der Verband Aufwendungen für die Ablösung von Arbeits- und Beamtenverhältnissen hat, kann er bestimmen, dass Sonderumlagen zu entrichten sind.
    (5) Für Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und die über die Abwicklung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner, welche zum Zeitpunkt der Verbandsauflösung Verbandsmitglied waren. Für die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, sofern bei der Auflösung nicht anderes vereinbart wird, die Gemeinde, in der der Sitz des Zweckverbandes vor seiner Auflösung war, zuständig. Diese zu erbringenden notwendigen Leistungen haben die übrigen ehemaligen Verbandsmitglieder dieser Gemeinde anteilig nach dem Maßstab des Abs. 2 zu erstatten.

    § 23 Entscheidung bei Rechtsstreitigkeiten
    Bei Streitigkeiten zwischen den Verbandsmitgliedern über die Rechte und Pflichten aus dieser Satzung soll vor Beschreiten des Rechtsweges die Rechtsaufsichtsbehörde als Schiedsstelle angerufen werden.

    § 24 Inkrafttreten
    Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Sie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft.
    Die bisherige Verbandssatzung vom 25. Januar 2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.


    Meerane, den 28.10.04

    Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

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