AZV Götzenthal
Hainichen Nr. 13 a
04639 Gößnitz
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03764 / 79 19-0
03764 / 79 19-19
Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 05. Dezember 2007 nachfolgende Satzung zur ersten Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 15. Dezember 2005 (Amtsblatt des AZV, Ausgabe Nr. 8 vom 28.12.2005, Seite 2 ff.) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen

Die Abwassersatzung (AbwS) vom 15. Dezember 2005, veröffentlicht im Amtsblatt des AZV, Ausgabe Nr. 8 vom 28.12.2005, Seite 2 ff. wird wie folgt geändert:


1. Der § 2 Abs. 2 Satz 1 der bisherigen Abwassersatzung erhält folgende neue Fassung:

Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Zweckverbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln und einer Vorflut zuzuführen bzw., sofern erforderlich, vor der Einleitung in den Vorfluter einer Abwasserbehandlungsanlage zuzuleiten und zu reinigen.


2. Im § 2 Abs. 3 wird nach dem bisherigen Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

Kleinkläranlagen sind Anlagen nach § 1 Abs. 2 und 3 der Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281 f.).


3. Der § 6 Abs. 2 Nummer 8 der bisherigen Abwassersatzung erhält folgende neue Fassung:

8. Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweisen, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien des Anhanges A.1 des Merkblattes DWA-M 115-2 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils gültigen Fassung liegt.


4. Im § 8 wird nach dem bisherigen Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Für die Eigenkontrolle und Wartung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist der § 4 Abs. 2 und 3 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281 f.) anzuwenden.


5. Im § 15 Abs. 5 wird nach dem bisherigen Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

Die Änderungen nach Satz 2 hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu tragen und nach den übrigen Bestimmungen dieser Satzung durchzuführen.


6. Im § 19 Abs. 3 wird nach dem bisherigen Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

Der AZV ist zur Fristsetzung ermächtigt.

Artikel 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft


Meerane, den 05. Dezember 2007
gez.
Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetz vom 09. August 2004 (SächsGVBl. S. 374), der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155), der §§ 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (SächsVwModG) vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzental am 15.12.2005 nachfolgende Neufassung der Abwassersatzung (AbwS) beschlossen:

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§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1)
Der Abwasserzweckverband Götzenthal (nachfolgend AZV genannt) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).
(2) Als angefallen gilt Abwasser, das über eine Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt oder das in abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen gesammelt wird oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung, Verbesserung oder Beseitigung bestimmt der AZV im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht etwas anderes regeln, besteht kein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Veränderung, Verbesserung oder Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser) sowie das sonstige in Abwasseranlagen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser fließende Wasser.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Regenrückhaltebecken, Abwasserpumpwerke und Klärwerke sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen und keine Gewässer im Sinne von § 24 SächsWG sind. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch die Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Anschlusskanäle im Sinne von § 11).
(3) Private Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Anlagen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte, Hebeanlagen, abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen.
(4) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt. Die nicht unter Satz 1 fallenden, entsorgten Grundstücke gelten als zentral entsorgt.

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§ 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
(1)
Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallenden Abwasser dem AZV im Rahmen des § 63 Abs. 5 und 6 SächsWG zu überlassen, soweit der AZV zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers.
(2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen.
(3) Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von sechs Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist.
(5) Abwasser, das auf Grundstücken anfällt, die nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, hat der nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichtete dem AZV oder dem von ihm beauftragten Unternehmer zu überlassen (Benutzungszwang). Dies gilt nicht für Niederschlagswasser, soweit dieses auf andere Weise ordnungsgemäß beseitigt wird.
(6) Bei Grundstücken, die nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der des AZV nicht oder noch nicht an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen werden können, kann der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete den Anschluss seines Grundstücks verlangen, wenn er den für den Bau des öffentlichen Kanals entstehenden Aufwand übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. Einzelheiten, insbesondere die Frage, wer den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand trägt, werden durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

§ 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
(1)
Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der AZV verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird.
(2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht erstellt, kann der AZV den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen.

§ 5 Befreiungen vom Anschluss und Benutzungszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Verpflichtung zur Benutzung deren Einrichtungen können die nach § 3 Abs. 1, 2 und 5 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange befreit werden, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

§ 6 Allgemeine Ausschlüsse
(1)
Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, das Material der öffentlichen Abwasseranlagen und/oder Transportfahrzeuge angreifen, ihren Betrieb, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe.
(2) Insbesondere sind ausgeschlossen:

  • Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand -, die zu Ablagerungen und Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z.B. Kehricht, Schutt, Mist, Sand, Küchenabfälle, Asche, Zellstoffe, Textilien, Schlachtabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände, Schlamm, Haut- und Lederabfälle, Glas und Kunststoffe);
  • feuergefährliche, explosible, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe (z.B. Benzin, Karbid, Phenole, Öle und dergl.), Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe und radioaktive Stoffe;
  • Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke;
  • faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z.B. Überläufe aus Abortgruben, milchsaure Konzentrate, Krautwasser);
  • Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
  • farbstoffhaltiges Abwasser, dessen Entfärbung im Klärwerk nicht gewährleistet ist;
  • Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht;
  • Abwasser, dessen chemische und physikalische Eigenschaften Werte aufweisen, die über den allgemeinen Richtwerten für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien der Anlage I des Arbeitsblattes ATV A 115 bzw. des Merkblatts ATV-DVWK M 115 der deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (ATV-DVWK) in der jeweils gültigen Fassung liegt.
(3) Der AZV kann im Einzelfall weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Der AZV kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt.
(5)§ 63 Abs. 6 SächsWG bleibt unberührt.

§ 7 Einleitungsbeschränkungen
(1)
Der AZV kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert.
(2) Solange die öffentlichen Abwasseranlagen nicht bedarfsgerecht ausgebaut sind, kann der AZV mit Zustimmung der höheren Wasserbehörde Abwasser, das wegen seiner Art oder Menge in den vorhandenen Abwasseranlagen nicht abgeleitet oder behandelt werden kann, von der Einleitung befristet ausschließen (§ 138 Abs. 2 SächsWG).
(3) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden.
(4) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung des AZV.

§ 8 Eigenkontrolle
(1)
Der AZV kann verlangen, dass auf Kosten des Grundstückseigentümers oder des sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.
(2) Der AZV kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Eigenkontrollverordnung vom 07.10.1994, SächsGVBl. S. 1592 zuletzt geändert mit Verordnung vom 15.06.1999, SächsGVBl. S. 417 in der jeweils geltenden Fassung auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuches verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem AZV auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Abwasseruntersuchungen
(1)
Der AZV kann bei Bedarf Abwasseruntersuchungen vornehmen. Der AZV bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen die Proben zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.
(2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Kosten einer Abwasseruntersuchung trägt der Grundstückeigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete, wenn
1. die Ermittlungen ergeben, dass Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind oder
2. wegen der besonderen Verhältnisse eine ständige Überwachung geboten ist.
Mehrere Schuldner nach Satz 1 haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Grundstücksbenutzung
Die Grundstückseigentümer und sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete sind im Rahmen der Vorschrift des § 109 SächsWG verpflichtet, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung gegen Entschädigung zu dulden.
Sie haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlusskanäle zu ihren Grundstücken zu dulden.


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§ 11 Anschlusskanäle
(1)
Anschlusskanäle sind Grundstücksanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze und gehören zu den öffentlichen Abwasseranlagen. Sie stehen im Eigentum des AZV. Abweichende Regelungen können durch Vereinbarung getroffen werden.
(2) Die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung der Anschlusskanäle wird vom AZV bestimmt und durchgeführt.
Art, Zahl und Lage der Anschlusskanäle sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen vom AZV bestimmt.
(3) Der AZV stellt den ersten bzw. den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstückes notwendigen Anschlusskanal bereit. Jedes Grundstück erhält mindestens einen Anschlusskanal.
(4) In besonders begründeten Fällen (z.B. bei Sammelgaragen, Reihenhäusern, Grundstücksteilung) kann der AZV den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Anschlusskanal vorschreiben oder auf Antrag zulassen.
(5) Werden Grundstücke im Trennsystem entwässert, gelten die Schmutzwasser- und Regenwasseranschlusskanäle als ein Anschlusskanal im Sinne des Abs. 3 Satz 2.

§ 12 Sonstige Anschlüsse, Aufwandsersatz
(1)
Der AZV kann auf Antrag des Grundstückseigentümers oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter weitere, sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlusskanäle herstellen.
(2) Den tatsächlich entstandenen Aufwand für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in § 11 Absatz 3 sowie der in § 12 Abs. 1 genannten Anschlusskanäle trägt derjenige, der im Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme Grundstückseigentümer oder sonstiger nach § 3 Abs. 1 Verpflichteter ist, soweit die Herstellung oder die Maßnahmen von ihm zu vertreten sind oder ihm dadurch Vorteile zuwachsen.
Mehrere Schuldner nach Satz 1 haften als Gesamtschuldner.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Aufwands entsteht mit der Herstellung des Anschlusskanals, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
(4) Der Aufwandsersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig.

§ 13 Genehmigungen
(1)
Der schriftlichen Genehmigung des AZV bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;
b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung.
Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
(2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z.B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich.
(3) Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften des Teiles 1 Abschnitt 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (SächsBO-DurchführVO) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Kanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind beim AZV einzuholen.


§ 14 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen.

§ 15 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1)
Die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 3) sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf gründlich zu reinigen.
(2) Der AZV ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau der Anschlusskanäle einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf-, Kontroll- und Übergabeschächte mit den gemäß § 8 Abs. 1 erforderlichen Messeinrichtungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist dem AZV vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen im Einvernehmen mit dem AZV herzustellen. Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 18) wasserdicht ausgeführt sein.
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten zu ändern, wenn sie nicht den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen bzw. Menge oder Art des Abwassers dies notwendig machen.
(5) Änderungen an einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt der AZV auf seine Kosten aus, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Dies gilt nicht,

  • wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen dem erstmaligen leitungsgebundenen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage dient oder
  • für Grundstücke, die einen erstmaligen Anschluss an die zentrale Abwasserentsorgung erhalten oder
  • wenn die Änderung oder Stilllegung der Grundstücksentwässerungsanlagen eine Folge der Änderung oder Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem betreffenden Grundstück ist oder
  • für Grundstücksanschlüsse an Anschlusskanäle gem. § 12 Abs. 1.
(6)Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage - auch vorübergehend - außer Betrieb gesetzt, so kann der AZV den Anschlusskanal verschließen oder beseitigen. Der Aufwand ist vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten zu ersetzen. § 12 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. Der AZV kann die Ausführung der in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer oder den sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten übertragen.

§ 16 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte
(1)
Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung.
(2) Der AZV kann vom Grundstückseigentümer und dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergl. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
(4) § 14 gilt entsprechend.

§ 17 Toiletten mit Wasserspülung, Kleinkläranlagen
(1)
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Abwasserbeseitigung mit zentraler Abwasserreinigung angeschlossen sind, sind in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen nur Toiletten mit Wasserspülung zulässig.
(2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und deren Nebeneinrichtungen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete.

§ 18 Sicherung gegen Rückstau
Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, z. B. Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergl., die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer oder dem sonstigen nach § 3 Abs. 1 Verpflichteten auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentümer oder sonstige nach § 3 Abs. 1 Verpflichtete für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 19 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch den AZV in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten.
(2) Der AZV ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Den mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offen stehen. Grundstückseigentümer und die sonstigen nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichteten und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer und der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

§ 20 Abgaben
(1)
Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1) erhebt der AZV Benutzungsgebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt auf der Grundlage von gesonderten Satzungen.
(2) Der AZV kann zur angemessenen Ausstattung der öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1) mit Betriebskapital Beiträge für Grundstücke erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile zuwachsen. Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, die dezentral im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 entsorgt werden. Die Beitragserhebung erfolgt auf der Grundlage von gesonderten Satzungen.

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§ 21 Anzeigepflichten
(1)
Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer dem AZV anzuzeigen:
1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks (anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber);
2. die Änderung des Wohnsitzes des Grundstückseigentümers mit Angabe der neuen Postanschrift.
Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht.
(2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums hat der Grundstückseigentümer und der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete dem AZV die Menge der Einleitung aufgrund besonderer Genehmigungen (§ 7 Abs. 4) anzuzeigen.
(3) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete sowie die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen dem AZV mitzuteilen:
1. Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;
2. wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist.
(4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückseigentümer und der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Anschlusskanal rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann.

§ 22 Haftung des Zweckverbandes
(1)
Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der AZV nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall.
(2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 18) bleibt unberührt.
(3) Im Übrigen haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4) Eine Haftung nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes bleibt unberührt.

§ 23 Haftung der Benutzer
(1)
Der Grundstückseigentümer und der sonstige nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete sowie die sonstigen Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstücksentwässerungsanlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
(2) Der AZV kann nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen im Einzelfall anordnen, um rechtswidrige Zustände zu beseitigen, die unter Verstoß gegen Bestimmungen dieser Satzung herbeigeführt worden oder entstanden sind. Sie/er kann insbesondere Maßnahmen anordnen, um drohende Beeinträchtigungen öffentlicher Abwasseranlagen zu verhindern und um deren Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Dies gilt ebenso für Maßnahmen, um eingetretene Beeinträchtigungen zu minimieren und zu beenden sowie um die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen wiederherzustellen.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig i.S. von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3 Abs. 1 und 5 das Abwasser nicht dem AZV überlasst;
  • entgegen § 3 Abs. 3 und 4 Grundstücke nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt;
  • entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
  • entgegen § 7 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  • von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer entgegen § 7 Abs. 2 einleitet;
  • entgegen § 7 Abs. 3 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind;
  • entgegen § 7 Abs. 4 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung des AZV in öffentliche Abwasseranlagen einleitet;
  • nicht die gem. § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Vorrichtungen einbaut und betreibt und kein Betriebstagebuch gem. § 8 Abs. 2 führt;
  • entgegen § 9 Abs. 2 festgestellte Mängel des Abwassers nicht beseitigt;
  • entgegen § 11 Abs. 2 Anschlusskanäle nicht vom AZV herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt;
  • entgegen § 13 Abs. 1 einen Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ohne schriftliche Genehmigung des AZV herstellt, benutzt oder ändert;
  • die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 14 und § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 herstellt;
  • die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlage mit der öffentlichen Abwasseranlage nicht nach § 15 Abs. 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem AZV herstellt;
  • entgegen § 16 Abs. 1 den Einbau, die Betreibung, Unterhaltung und Erneuerung sowie die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  • entgegen § 16 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte oder ähnliche Geräte an eine Grundstücksentwässerungsanlage anschließt;
  • entgegen § 17 Abs. 2 die Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben und Sickeranlagen nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt;
  • entgegen § 19 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor Abnahme in Betrieb nimmt oder den Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage gem. Abs. 2 verweigert;
  • entgegen § 19 Abs. 3 festgestellte Mängel nicht beseitigt;
  • entgegen § 21 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 21 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

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§ 25 Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 709), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 26 Inkrafttreten
(1)
Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht auf Grund des SächsKAG oder des Vorschaltgesetzes Kommunalfinanzen bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 26. September 2000 (mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Meerane, den 15.12.2005

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)