AZV Götzenthal
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Entsorgungssatzung - Lesefassung inklusive aller Änderungen   

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Satzung über die Entsorgung

von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

(Entsorgungssatzung - EntS)

Fassung vom 17.12.2003 inkl. Änderungen vom 05.12.2007, 29.11.2017 und 24.11.2021

 

Aufgrund der §§ 48 und 50 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 8 am 28. Dezember 2005, Seite 2 bis 7), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22.xDezember 2007, Seite 2)  hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 24. November 2021 die Satzung zur Dritten Änderung der Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13), zuletzt geändert am 29.xNovember 2017 (veröffentlicht auf der Internetseite des AZV Götzenthal am 01. Dezember 2017) beschlos­sen:

 

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Allgemeines

(1)   Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) betreibt  gemäß § 1 Abs. 1 Abwassersatzung die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).

(2)   Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschluss-möglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt.

Die dezentrale Entsorgung umfasst die Entleerung, Abfuhr und Entsorgung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben, einschließlich der Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung dieser Anlagen durch den AZV oder den von ihm beauftragten Dritten im Sinne des § 48 SächsWG sowie des § 5 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBI. S. 281 f.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503).

(3)   Die nachstehende Satzung regelt die dezentrale Entsorgung einschließlich der Erhebung von Gebühren für die dezentrale Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gemäß § 20 Abs. 1 Abwassersatzung.

(4)   Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, ist die Abwassersatzung entsprechend anzuwenden.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)   Grundstücksentwässerungsanlagen sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen, einschließlich Zubehör, des zu entwässernden Grundstücks.

(2)   Anschluss- und Benutzungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:

-       Grundstückseigentümer,

-       Erbbauberechtigte,

-       Wohnungseigentümer und Nutzungsberechtigte i. S. des Wohnungseigentumsgesetzes, 

-       sonstige dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken,

-       Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Grundstücksentwässerungsanlagen.

(3)   Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.

(4)   Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser). Zum Abwasser gehört auch der in Grundstücksentwässerungsanlagen gesammelte Schlamm in Kleinkläranlagen und das Abwasser in abflusslosen Gruben.

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Befreiung

(1)   Anschluss- und Benutzungspflichtige von Grundstücken, auf denen Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, sind   berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und das Abwasser aus den Grundstücksentwässerungsanlagen dem AZV im Rahmen des § 50 SächsWG zu überlassen.

(2)   Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Einrichtung ist der nach Absatz 1 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Zur wirksamen Befreiung von der Überlassungspflicht bedarf es der Entscheidung der unteren Wasserbehörde.

 

§ 4 Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)   Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

(2)   Der ordnungsgemäße Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen, die an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind, wird vom Zweckverband bzw. dessen Beauftragten regelmäßig durch jährliche Prüfungen überwacht.

(3)   In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind:

-       die Funktionsfähigkeit der Anlage zu beeinträchtigen

-       die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.

(4)   Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) des AZV über

  1. die Anschlüsse in § 6 Abs. 1 bis 3 Abwassersatzung für Einleitungen in die Grundstücks-entwässerungsanlagen;
  2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidern gem. § 16 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken entsprechend.

 

§ 5 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen

(1)   Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf. Mindestens erfolgt die Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe sowie den Bestimmungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Anschluss- und Benutzungspflichtige haben dem AZV den Bedarf einer Entleerung der Anlage anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf einen Stand 50 cm unter Zulauf bzw. 30 cm unter einer Schadstelle am Bauwerk angefüllt sind.

(2)   Der AZV kann die Entsorgung nach Abs. 1 bei Erfordernis aus technologischen Gründen zwischen den festgelegten Terminen und ohne Anzeige vornehmen. Der AZV kann die Grundstücksentwässerungsanlagen auch zwischen den nach Absatz 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach § 5 Absatz 4 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.

(3)   Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Anschluss- und Benutzungspflichtige regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem AZV oder seinem Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll dem AZV unverzüglich zuzusenden. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 dem AZV mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.

(4)   Bei Bedarf hat der Anschluss- und Benutzungspflichtige mit einem Antrag schriftlich oder fernmündlich beim AZV die Entleerung mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Er ist für jeden Schaden selbst haftbar, der durch Verzögerung und Unterlassung des Antrages entsteht.

(5)   Mit dem Verladen des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen auf das Entsorgungsfahrzeug erlangt der AZV die Verfügungsbefugnis. Er ist nicht verpflichtet, in ihm nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Enthaltene bzw. aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

(6)   Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung und Spülung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(7)   Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass sie über einen verkehrssicheren Zuweg für die Entsorgungsfahrzeuge erreichbar sind und entleert sowie überwacht werden können. Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung entgegenstehen, durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen umgehend auf seine Kosten zu beseitigen.

(8)   Treten bei der Anfahrt, dem Zugang und der Entleerung des Inhaltes einer Grundstücksentwässerungsanlage Störungen ein, die auf schuldhaftes Verhalten des Anschluss- und Benutzungspflichtigen zurückzuführen sind, wird ein zeitlicher Mehraufwand berechnet.

(9)   Befindet sich die Grundstücksentwässerungsanlage in einem Zustand, der eine normale Leerung nicht zulässt (z.B. Verschlammung), so hat der Anschluss- und Benutzungspflichtige die Anlage auf seine Kosten reinigen zu lassen, wenn er diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat.

(10) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige oder ein vom ihm beauftragter Dritter hat grundsätzlich auf dem Begleitschein des Entsorgungsunternehmers folgende Angaben mit Datum und Unterschrift zu bestätigen:

a)     Menge des übernommenen Abwassers bzw. des Grubeninhaltes

b)     Saugschlauchmehrlängenaufwand

c)     zeitlicher Mehraufwand.

Weitere Angaben z.B.  den Flüssigkeitsstand unter Oberkante Grubenabdeckung oder die Menge Spülwasser bei Bedarf können im Begleitschein festgeschrieben werden.

(11) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die ihm überlassene Durchschrift des Begleitscheines sowie sonstige Kontrollnachweise während der Dauer von 2 Jahren auf dem Grundstück aufzubewahren und auf Verlangen dem Verband vorzuzeigen.

§ 6 Prüfungsrecht, Auskunfts- und Anzeigepflicht, Überwachung

(1)   Die Beauftragten des AZV sind berechtigt, vor Ort auf dem Grundstück zu prüfen, ob die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist ihnen zur Klärung der Fragen, ob

a)     eine entsorgungspflichtige Grundstücksentwässerungsanlage vorliegt

b)     die Einleitungsbedingungen dieser Satzung eingehalten werden

c)     ein Bedarfsfall gegeben ist

ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen und den in Frage kommenden Grundstücksteilen zu gewähren.

(2)   Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben über alle Fragen, die die Prüfung gemäß Absatzx1 betreffen, Auskunft zu geben.

(3)   Unverzüglich hat der Betreiber dem AZV die Inbetriebnahme einer neu gebauten oder nachgerüsteten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 ist ein Nachweis des Bautyps und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage, und sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.

(4)   Wechselt der Anschluss- und Benutzungspflichtige, so haben sowohl der bisherige als auch der neue Anschluss- und Benutzungspflichtige den Verband unverzüglich über den Wechsel zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei Veränderungen der Art der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Menge des anfallenden Abwassers.

(5)   Die Anzeigen nach Abs. 3 und 4 haben schriftlich zu erfolgen.

(6)   Der Anschluss- und Benutzungspflichtige ist

-       bei Kleinkläranlagen, für die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Kleinkläranlagenverordnung die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Kleinkläranlagenverordnung verpflichtet, dem AZV die Wartungsprotokolle zuzusenden bzw. die Einsichtnahme in das Betriebsbuch anlässlich der Fäkalschlammabfuhr zu gewährleisten,

-       bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Kleinkläranlagenverordnung verpflichtet, dem AZV die Einsichtnahme in das Betriebsbuch und die Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr zu gewährleisten.

Zur Einsichtnahme der Betriebstagebücher und der Sichtkontrolle der Anlage kann sich der AZV beauftragter Dritter bedienen.

 

§ 7 Haftung

(1)   Der Anschluss- und Benutzungspflichtige haftet für verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen.

Er hat den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Anlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.

(2)   Kann die Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Anschluss- und Benutzungspflichtige keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(3)   Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der AZV nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 8 Benutzungsgebühren, Gebührenmaßstab

(1)   Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung Gebühren in Form einer Benutzungsgebühr zzgl. Zuschlägen für Schlauchmehrlängen und Mehraufwand für Leerfahrten bzw. Störungen.

(2)   Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Transportfahrzeuges gemessene Menge des entnommenen Abwassers, das bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Transportfahrzeuges zu messen und vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu bestätigen ist.

Der Benutzungsgebührenzuschlag für Schlauchmehrlängen wird als €-Betrag pro Meter zusätzlicher Schlauchlänge berechnet, wobei bei jeder Abfuhr diese Schlauchmehrlänge vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu bestätigen ist.

Der Benutzungsgebührenzuschlag für Mehraufwand wird als €- Betrag pro Stunde bzw. pro Leerfahrt berechnet, wobei dieser zeitliche Mehraufwand bzw. die Leerfahrt nach der erfolgreichen Abfuhr vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu bestätigen ist.

 

§ 9 Gebührenhöhe

(1)   Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser, für die Teilleistung

Entsorgung von Kleinkläranlagen          48,95 €

Entsorgung von abflusslosen Gruben    37,80 €.

Angefangene 0,5 m³ sind als 0,5 m³ abzulesen.

(2)   Ab einer notwendigen Schlauchlänge größer als 100 m werden 3,21 Euro je zusätzlichen Meter Schlauch berechnet.

(3)   Zeitlicher Mehraufwand gem. § 5 Abs. 8 wird mit 32,12 Euro/ je Stunde bzw. Leerfahrt berechnet.

(4)   Die Gebühr für die Ableitung des vorgereinigten Abwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle wird gesondert in der Abwassersatzung geregelt.

 

§ 10 Entstehung der Gebührenschuld

(1)   Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage fällt.

Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies dem Verband schriftlich mitgeteilt wird.

(2)   Die Gebührenschuld entsteht

  1. für die Benutzungsgebühren gem. § 9 Abs. 1 mit der Erbringung der Leistung,
  2. für den Zuschlag auf die Benutzungsgebühren gem. § 9 Abs. 2 mit der Erbringung der Leistung und
  3. für den Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand gem. § 9 Abs. 3 mit der Feststellung des schuldhaften Verhaltens des Anschluss- und Benutzungspflichtigen durch den AZV bzw. seines mit der Entsorgung beauftragten Unternehmens.

 

§ 11 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1)   Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Anlagen verbunden werden kann.

(2)   Die Gebühren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

 

§ 12  Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig i. S. von § 124 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 (1) das Abwasser nicht dem AZV überlässt;
  2. Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den Vorschriften des §  4 (1) herstellt, unterhält oder betreibt;
  3. entgegen § 4 (3) Stoffe in Grundstücksentwässerungsanlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. entgegen § 4 (4) Nr. 1 i. V. mit § 6 (1) bis (3) der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Grundstücksentwässerungsanlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält;
  5. entgegen § 4 (4) Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt;
  6. entgegen § 6 (1) dem Beauftragten des AZV nicht ungehinderten Zutritt gewährt;
  7. eine in § 6 (2) festgelegte Auskunftspflicht verletzt;
  8. entgegen § 6 (3) und (4) seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
  10. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht regelmäßig eine ordnungsgemäße Schlammspiegelmessung durchführen lässt;
  11. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 6 dem AZV die Wartungsprotokolle nicht zusendet;
  12. entgegen § 5 Abs. 11 der Aufbewahrungspflicht der Durchschrift des Begleitscheins sowie sonstiger Kontrollnachweise nicht nachkommt;
  13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1die Einsichtnahme in das Betriebsbuch und die Sichtkontrolle der Anlage nicht gewährt.
 

Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

(2)   Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 6 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(3)   Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro nach § 6 Abs. 3 SächsKAG geahndet werden.

 

§ 13 Anordnung im Einzelfall, Zwangsmittel

(1)   Der AZV kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2)   Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) vom 12. Juli 1992 (Sächs. GVBl. S. 327).

 

§ 14 Unklare Rechtsverhältnisse

Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 09), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBI. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

 

Meerane, 24.11.2021                                                       

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

Satzung zur dritten Änderung

der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Entsorgungssatzung – EntS –)

des Abwasserzweckverbandes Götzenthal

vom 24. November 2021  

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Aufgrund der §§ 48 und 50 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, und in Verbindung mit § 20 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2005 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 8 am 28. Dezember 2005, Seite 2 bis 7), zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2)  hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 24. November 2021 die Satzung zur Dritten Änderung der Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13), zuletzt geändert am 29. November 2017 (veröffentlicht auf der Internetseite des AZV Götzenthal am 01. Dezember 2017) beschlos­sen:

Artikel 1

Änderungen

 

Die Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003, veröffentlicht in der Freien Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13,  die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Änderungssatzung vom 29.11.2017 (veröffentlicht auf der Internetseite des AZV Götzenthal am 01. Dezember 2017) geändert worden ist,  wird wie folgt geändert:

 

    1. Der § 1 Abs. 2 Satz1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:                                                                                                                                                                                                                                                       Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt.                                                                                                                                                                                         Die dezentrale Entsorgung umfasst die Entleerung, Abfuhr und Entsorgung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben, einschließlich der Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung dieser Anlagen durch den AZV oder den von ihm beauftragten Dritten im Sinne des § 48 SächsWG sowie des § 5 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBI. S. 281 f.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503).                           
    2. Der § 3 Abs. 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

       

      Anschluss- und Benutzungspflichtige von Grundstücken, auf denen Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, sind   berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und das Abwasser aus den Grundstücksentwässerungsanlagen dem AZV im Rahmen des § 5O SächsWG zu überlassen.

       

    3. Der § 5 Abs. 1 Satz 4 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

       

      Anschluss- und Benutzungspflichtige haben dem AZV den Bedarf einer Entleerung der Anlage anzuzeigen.

       

    4. Der § 5 Abs. 3 Satz 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:  

                                                                                                                                                                                         Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass Anschluss- und Benutzungspflichtige regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem AZV oder seinem Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt.                                                                                                                                                                                           

    5. Der § 9 Abs. 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:                                                                                                                                                                                           

      Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser, für die Teilleistung

      Entsorgung von Kleinkläranlagen                                  48,95 €

      Entsorgung von abflusslosen Gruben                            37,80 €.

      Angefangene 0,5 m³ sind als 0,5 m³ abzulesen.

       

    6. Dem § 12 Abs. 1 Satz 1 der bisherigen Entsorgungssatzung werden folgende Nrn. 9 bis 13 angefügt: 

       

      9. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt;

      10. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht regelmäßig eine ordnungsgemäße Schlammspiegelmessung durchführen lässt;

      11. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 6 dem AZV die Wartungsprotokolle nicht zusendet;

      12. entgegen § 5 Abs. 11 der Aufbewahrungspflicht der Durchschrift des Begleitscheins sowie sonstiger Kontrollnachweise nicht nachkommt;

      13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1die Einsichtnahme in das Betriebsbuch und die Sichtkontrolle der Anlage nicht gewährt.                                                                                                                                                                                         

    7. Der § 12 Abs. 2 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:                                                                                                                                                                                                                                                            Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 6 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.                                                                                                                                                                                                                                                           
    8. Der § 12 Abs. 3 der bisherigen Entsorgungssatzung wird ersatzlos gestrichen.                                                                                                                                                                                                                    
    9. Der § 12 Abs. 2 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgenden neuen Absatz 3:                                                                                                                                                                                                                                          Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können nach § 124 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 17 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße und Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro nach § 6 Abs. 3 SächsKAG geahndet werden.

                       

                       

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

Meerane, den 24. November 2021

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und § 47 Abs. 2 des Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG):

 

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt      worden sind,

3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 21 Abs. 3 SächsKomZG wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b)    die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des                         Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzung zur zweiten Änderung

der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Entsorgungssatzung – EntS –)

des Abwasserzweckverbandes Götzenthal

vom 29. November 2017  

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Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Was­sergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Be­kanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntma­chung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsi­sches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsi­schen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) und in Verbindung mit der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 hat die Verbandsver­sammlung des Abwasserzweckver­bandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 29. November 2017 nachfolgende Satzung zur Zweiten Änderung der Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13), zuletzt geändert am 05. Dezember 2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2 und 3) beschlos­sen:

Artikel 1

Änderungen

 

Die Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003, veröffentlicht in der Freien Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13,  die zuletzt durch Artikel 1 der Ersten Änderungssatzung vom 05.12.2007 (veröffentlicht im Amtsblatt des AZV Götzenthal Nr. 19 am 22. Dezember 2007, Seite 2 und 3) geändert worden ist,  wird wie folgt geändert:

 

    1. Der § 5 Abs. 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

       

      § 5 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen

       

      (1)   Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstufe und des Inhalts abflussloser Gruben erfolgt bedarfsgerecht, für alle anderen Anlagen und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 erfolgt sie regelmäßig oder nach Bedarf. Mindestens erfolgt die Entsorgung unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe bzw. der DIN EN 12566 Teil 1 in der jeweils geltenden Ausgabe sowie den Bestimmungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegten Zeitpunkt oder mindestens in den in der wasserrechtlichen Entscheidung festgelegten Abständen. Die DIN und DIN EN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

      Der Grundstückseigentümer und der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete haben dem AZV den Bedarf einer Entleerung der Anlage vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für geschlossene Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf einen Stand 50 cm unter Zulauf bzw. 30 cm unter einer Schadstelle am Bauwerk angefüllt sind.

       

       

    2. Der § 5 Abs. 3 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

       

      (3)   Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung ist, dass der Grundstückseigentümer oder der sonst nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete regelmäßig eine fachgerechte Schlammspiegelmessung durchführen lässt und dem AZV oder seinem Beauftragten den etwaigen Bedarf für eine Entleerung unverzüglich anzeigt. Erfolgt anlässlich der Wartung einer Kleinkläranlage eine Schlammspiegelmessung, so ist das Messprotokoll dem AZV unverzüglich zuzusenden. Wird keine Schlammspiegelmessung durchgeführt oder werden die Ergebnisse der Messungen nicht rechtzeitig nach Satz 1 bis 3 dem AZV mitgeteilt, so erfolgt eine regelmäßige Entsorgung.

       

       

    3. Der § 6 Abs. 3 der bisherigen Entsorgungssatzung wird folgendermaßen geändert:

       

      (3)   Unverzüglich hat der Betreiber dem AZV die Inbetriebnahme einer neu gebauten oder nachgerüsteten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 1 ist ein Nachweis des Bautyps und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage, und sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.

       

       

    4. Der § 9 Abs. 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

       

      § 9 Gebührenhöhe

      (1)   Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser, für die Teilleistung

      Entsorgung von Kleinkläranlagen                                   35,69 €

      Entsorgung von abflusslosen Gruben                             26,04 €.

      Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

       

       

    5. Im § 9 wird nach dem bisherigen Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

       

      (4)   Die Gebühr für die Ableitung des vorgereinigten Abwassers aus Kleinkläranlagen in öffentliche Kanäle wird gesondert in der Abwassersatzung geregelt.

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

 

 

Meerane, den 29. November 2017

gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

Aufgrund von § 63 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) und der § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 483) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 07. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) und in Verbindung mit der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15. Dezember 2003 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05. Dezember 2007 hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal, nachfolgend AZV genannt, am 05. Dezember 2007 nachfolgende Satzung zur Ersten Änderung der Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003 (Freie Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13) beschlossen:
Artikel 1
Änderungen

Die Entsorgungssatzung (EntS) vom 17. Dezember 2003, veröffentlicht in der Freien Presse, Ausgabe vom 30.12.2003, Seite 13 wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Allgemeines


(1) Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) betreibt gemäß § 1 Abs. 1 Abwassersatzung die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers als eine einheitliche öffentliche Einrichtung (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung).

(2) Grundstücke, die über eine Kleinkläranlage, für die eine leitungsgebundene Anschlussmöglichkeit an ein zentrales Klärwerk nicht besteht oder über eine abflusslose Grube, die entleert und abgefahren wird, entsorgt werden, gelten als dezentral entsorgt.
Die dezentrale Entsorgung umfasst die Entleerung, Abfuhr und Entsorgung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben, einschließlich der Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung dieser Anlagen durch den AZV oder den von ihm beauftragten Dritten im Sinne des § 63 Abs. 3 SächsWG sowie des § 5 Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281 f.).

(3) Die nachstehende Satzung regelt die dezentrale Entsorgung einschließlich der Erhebung von Gebühren für die dezentrale Entsorgung des Abwassers aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gemäß § 20 Abs. 1 Abwassersatzung.

(4) Sofern in dieser Satzung nicht anderes bestimmt wird, ist die Abwassersatzung entsprechend anzuwenden.


2. Im § 4 Abs. 4 Satz 1 der bisherigen Entsorgungssatzung wird die Formulierung "in der geltenden Fassung" ersatzlos gestrichen.


3. Im § 5 Abs. 1 erster Anstrich der bisherigen Entsorgungssatzung wird nach der Formulierung "DIN 4261" die Formulierung ", DIN 4261-1, Ausgabe Dezember 2002, oder DIN EN 12566, Teil 1, Ausgabe Mai 2004" eingefügt.


4. Im § 5 Abs. 3 Satz 2 der bisherigen Entsorgungssatzung wird das bisherige Wort "Verband" durch "AZV" ersetzt.


5. Die Überschrift des § 6 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende Fassung:

§ 6 Prüfungsrecht, Auskunft- und Anzeigepflicht, Überwachung


6. Der § 6 Abs. 3 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

(3) Für die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen hat der Betreiber - soweit dies noch nicht geschehen ist - bis spätestens 30. Juni 2008 dem AZV den Nachweis des Bautyps, Baujahrs und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage und bei Kleinkläranlagen, die direkt einleiten, vorhandene wasserrechtliche Erlaubnisse, sonstige Zulassungen oder wasserrechtliche Entscheidungen vorzulegen.

Unverzüglich hat der Betreiber dem AZV die Inbetriebnahme einer neu gebauten oder nachgerüsteten Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige nach Satz 2 ist ein Nachweis des Bautyps und der Größe des Faul- bzw. Sammelraumes der Anlage, und sofern erforderlich, die wasserrechtliche Erlaubnis beizufügen.



7. Im § 6 wird nach dem bisherigen Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige ist

- bei Kleinkläranlagen, für die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Kleinkläranlagenverordnung die Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, nach § 5 Abs. 1 Ziffer 1 Kleinkläranlagenverordnung verpflichtet, dem AZV die Wartungsprotokolle zuzusenden bzw. die Einsichtnahme in das Betriebsbuch anlässlich der Fäkalschlammabfuhr zu gewährleisten,

- bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben nach § 5 Abs. 1 Ziffer 2 Kleinkläranlagenverordnung verpflichtet, dem AZV die Einsichtnahme in das Betriebsbuch und die Sichtkontrolle der Anlage anlässlich der Fäkalschlammabfuhr zu gewährleisten.

Zur Einsichtnahme der Betriebstagebücher und der Sichtkontrolle der Anlage kann sich der AZV beauftragter Dritter bedienen.



8. Der § 9 Abs. 1 Satz 1 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende Fassung:

Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser, welches aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einer Abwasserbehandlungsanlage gereinigt wird 27,81 Euro.


9. Im § 12 wird nach dem bisherigen Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 135 Abs. 1 Nr. 14 und 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 bei vorhandenen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben die Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dem AZV vorlegt,
2. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 die Baufertigstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Gemeinde anzeigt.


10. Der § 14 der bisherigen Entsorgungssatzung erhält folgende neue Fassung:

§ 14
Unklare Rechtsverhältnisse


Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I, S. 09), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2003 (BGBl. I S. 2081) in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 2
In-Kraft-Treten


Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft


Meerane, den 05. Dezember 2007
gez.
Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

Aufgrund von §§ 47, 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54), in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), § 63 Abs. 1 bis 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 01. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 423) und §§ 2, 9, 17ff und 37 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2003 (SächsGVBl. S. 2, 5), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal am 17.12.03 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1)
Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) betreibt im Zweckverbandsgebiet die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (§ 2 Abs. 1) als eine öffentliche Einrichtung, d. h. die Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen und des gesammelten Abwassers aus abflusslosen Gruben.
(2) Die Beseitigung umfaßt die Entleerung, Abfuhr und Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben, einschließlich der Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebes dieser Anlagen durch den Zweckverband oder den von ihm beauftragten Dritten im Sinne von § 63 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes.

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§ 2 Begriffsbestimmungen
(1)
Grundstücksentwässerungsanlagen sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen, einschließlich Zubehör, des zu entwässernden Grundstücks.
(2) Anschluss- und Benutzungspflichtige im Sinne dieser Satzung sind:
- Grundstückseigentümer,
- Erbbauberechtigte,
- Wohnungseigentümer und Nutzungsberechtigte i.S. des Wohnungseigentumsgesetzes,
- sonstige dinglich Nutzungsberechtigte von Grundstücken,
- Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Grundstücksentwässerungsanlagen.
(3) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtige und der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Mehrere Gebührenschuldner für das selbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
(4) Abwasser ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser aus Niederschlägen (Niederschlagswasser). Zum Abwasser gehört auch der in Grundstücksentwässerungsanlagen gesammelte Schlamm in Kleinkläranlagen und das Abwasser in abflusslosen Gruben.

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§ 3 Anschluss- und Benutzungszwang, Befreiung
(1)
Anschluss- und Benutzungspflichtige von Grundstücken, auf denen Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und das Abwasser aus den Grundstücksentwässerungsanlagen dem AZV zu überlassen. § 63 Abs. 3 SächsWG bleibt unberührt.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der Einrichtung ist der nach Abs. 1 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Intresses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Zur wirksamen Befreiung von der Überlassungspflicht bedarf es der Entscheidung der unteren Wasserbehörde.

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§ 4 Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1)
Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Die wasserrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Der ordnungsgemäße Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlagen, die an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen sind, wird vom Zweckverband bzw. dessen Beauftragten regelmäßig durch jährliche Prüfungen überwacht.
(3) In die Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind:
- die Funktionsfähigkeit der Anlage zu beeinträchtigen
- die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) des AZV in der jeweils geltenden Fassung über
1. die Anschlüsse in § 6 Abs. 1 bis 3 Abwassersatzung für Einleitungen in die Grundstücksentwässerungsanlagen;
2. den Einbau sowie die Entleerung und Reinigung von Abscheidern gem. § 16 Abs. 1 Abwassersatzung auf angeschlossenen Grundstücken
entsprechend.

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§ 5 Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen
(1)
Die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgt
- regelmäßig, mindestens jedoch in den vom AZV für jede Grundstücksentwässerungsanlage festgelegten Abstände unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise, der DIN 4261, der Bestimmungen der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrechtlichen Entscheidung oder
- zusätzlich nach Bedarf.
Bedarf zur Entsorgung besteht, wenn
a) Ablagerungen die Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit der Grundstücksentwässerungsanlagen zu beeinträchtigen drohen,
b) abflußlose Gruben bis 50 cm unter dem Zulauf bzw. 30 cm unter einer Schadstelle am Bauwerk gefüllt sind.
(2) Der AZV kann die Entsorgung nach Abs. (1) bei Erfordernis aus technologischen Gründen zwischen den festgelegten Terminen und ohne Anzeige vornehmen. Der AZV kann die Grundstücksentwässerungsanlagen auch zwischen den nach Abs. 1 festgelegten Terminen und ohne Anzeige nach § 5 Abs. 4 entsorgen, wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(3) Die regelmäßige Entsorgung erfolgt nach Tourenplänen. Die Anschluß- und Benutzungspflichtigen werden vom AZV rechtzeitig durch ortsübliche Bekanntmachung über den Abfuhrzeitraum informiert. Im Falle einer Verhinderung ist der AZV rechtzeitig darüber schriftlich oder fernmündlich zu unterrichten und ein neuer Termin abzustimmen. Bei Unterlassung einer Absage sind durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen die Kosten einer vergeblichen Vorfahrt zu tragen.
(4) Bei Bedarf hat der Anschluss- und Benutzungspflichtige mit einem Antrag schriftlich oder fernmündlich die Entleerung mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. Er ist für jeden Schaden selbst haftbar, der durch Verzögerung und Unterlassung des Antrages entsteht.
(5) Mit dem Verladen des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen auf das Entsorgungsfahrzeug erlangt der AZV die Verfügungsbefugnis. Er ist nicht verpflichtet, in ihm nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Enthaltene bzw. aufgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
(6) Das für die Entleerung eventuell erforderliche Wasser zur Verdünnung und Spülung ist vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, daß sie über einen verkehrssicheren Zuweg für die Entsorgungsfahrzeuge erreichbar sind und entleert sowie überwacht werden können. Nach Aufforderung sind festgestellte Mängel, die einer ordnungsgemäßen Entsorgung entgegenstehen, durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen umgehend auf seine Kosten zu beseitigen.
(8) Treten bei der Anfahrt, dem Zugang und der Entleerung des Inhaltes einer Grundstücksentwässerungsanlage Störungen ein, die auf schuldhaftes Verhalten des Anschluss- und Benutzungspflichtigen zurückzuführen sind, wird ein zeitlicher Mehraufwand berechnet.
(9) Befindet sich die Grundstücksentwässerungsanlage in einem Zustand, der eine normale Leerung nicht zuläßt (z.B. Verschlammung), so hat der Anschluss- und Benutzungspflichtige die Anlage auf seine Kosten reinigen zu lassen, wenn er diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat.
(10) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige oder ein vom ihm beauftragter Dritter hat grundsätzlich auf dem Begleitschein des Entsorgungsunternehmers folgende Angaben mit Datum und Unterschrift zu bestätigen:
a) Menge des übernommenen Abwassers bzw. des Grubeninhaltes
b) Saugschlauchmehrlängenaufwand
c) zeitlicher Mehraufwand.
Weitere Angaben z.B. den Flüssigkeitsstand unter Oberkante Grubenabdeckung oder die Menge Spülwasser bei Bedarf können im Begleitschein festgeschrieben werden.
(11) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige hat die ihm überlassene Durchschrift des Begleitscheines sowie sonstige Kontrollnachweise während der Dauer von 2 Jahren auf dem Grundstück aufzubewahren und auf Verlangen dem AZV vorzuzeigen.

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§ 6 Prüfungsrecht, Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1)
Die Beauftragten des AZV sind berechtigt, vor Ort auf dem Grundstück zu prüfen, ob die satzungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere ist ihnen zur Klärung der Fragen, ob
a) eine entsorgungspflichtige Grundstücksentwässerungsanlage vorliegt
b) die Einleitungsbedingungen dieser Satzung eingehalten werden
c) ein Bedarfsfall gegeben ist
ungehinderter Zutritt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen und den in Frage kommenden Grundstücksteilen zu gewähren.
(2) Die Anschluss- und Benutzungspflichtigen haben über alle Fragen, die die Prüfung gemäß Absatz 1 betreffen, Auskunft zu geben.
(3) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen i.S.v. § 2 Abs.1 sind dem AZV vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung anzuzeigen, soweit dies noch nicht erfolgt ist. Bei Neuerrichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage hat die Anzeige gegenüber dem AZV innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu erfolgen.
(4) Wechselt der Anschluss- und Benutzungspflichtige, so haben sowohl der bisherige als auch der neue Anschluss- und Benutzungspflichtige den AZV unverzüglich über den Wechsel zu benachrichtigen. Gleiches gilt bei Veränderungen der Art der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Menge des anfallenden Abwassers.
(5) Die Anzeigen nach Abs. 3 und 4 haben schriftlich zu erfolgen.

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§ 7 Haftung
(1)
Der Anschluß- und Benutzungspflichtige haftet für verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Er hat den AZV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Anlagen zurück, so haften deren Eigentümer oder Benutzer als Gesamtschuldner.
(2) Kann die Entsorgung wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Anschluss- und Benutzungspflichtige keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der AZV nur für Versatz oder grobe Fahrlässigkeit.

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§ 8 Benutzungsgebühren, Gebührenmaßstab
(1)
Der AZV erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung Gebühren in Form einer Benutzungsgebühr zzgl. Zuschlägen für Schlauchmehrlängen und Mehraufwand für Leerfahrten bzw. Störungen.
(2) Maßstab für die Benutzungsbebühr ist die mit der Meßeinrichtung des Transportfahrzeuges gemessene Menge des entnommenen Abwassers, das bei jeder Abfuhr mit der Meßeinrichtung des Transportfahrzeuges zu messen und vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu bestätigen ist.
Der Benutzungsgebührenzuschlag für Schlauchmehrlängen wird als Euro-Betrag pro Meter zusätzlicher Schlauchlänge berechnet, wobei bei jeder Abfuhr diese Schlauchmehrlänge vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu bestätigen ist.
Der Benutzungsgebührenzuschlag für Mehraufwand wird als Euro-Betrag pro Stunde bzw. pro Leerfahrt berechnet, wobei dieser zeitliche Mehraufwand bzw. die Leerfahrt nach der erfolgreichen Abfuhr vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu bestätigen ist.

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§ 9 Gebührenhöhe
(1)
Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser, welches aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einer öffentlichen Abwasseranlage gereinigt wird 26,66 Euro. Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(2) Ab einer notwendigen Schlauchlänge größer als 100 m werden 3,21 Euro je zusätzlichen Meter Schlauch berechnet.
(3) Zeitlicher Mehraufwand gem. § 5 Abs. 8 wird mit 32,12 Euro/ je Stunde bzw. Leerfahrt berechnet.

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§ 10 Entstehung der Gebührenschuld
(1)
Die Pflicht, Gebühren zu entrichten, entsteht erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Satzung, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage fällt.
Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wird und dies dem AZV schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Gebührenschuld entsteht
1. für die Benutzungsgebühr gem. § 9 Abs. 1 mit der Erbringung der Leistung,
2. für den Zuschlag auf die Benutzungsgebühr gem. § 9 Abs. 2 mit der Erbringung der Leistung und
3. für den Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand gem. § 9 Abs. 3 mit der Feststellung des schuldhaften Verhaltens des Anschluss- und Benutzungspflichtigen durch den AZV bzw. seines mit der Entsorgung beauftragten Unternehmens.

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§ 11 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
(1)
Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Anlagen verbunden werden kann.
(2) Die Gebühren sind 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

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§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungwidrig i.S. von § 124 Abs.1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 (1) das Abwasser nicht dem AZV überläßt;
2. Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach den Vorschriften des § 4 (1) herstellt, unterhält oder betreibt;
3. entgegen § 4 (3) Stoffe in Grundstücksentwässerungsanlagen einleitet, die geeignet sind, die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Abwasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zerstören;
4. entgegen § 4 (4) Nr. 1 i.V mit § 6 (1) bis (3) der Abwassersatzung von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Grunstücksentwässerungsanlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Grenzwerte für einleitbares Abwasser nicht einhält.
5. entgegen § 4 (4) Nr. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Abwassersatzung die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt.
6. entgegen § 6 (1) dem Beauftragten des AZV nicht ungehinderten Zutritt gewährt;
7. eine in § 6 (2) festgelegte Auskunftspflicht verletzt;
8. entgegen § 6 (3) und (4) seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Anzeigepflichten nach § 6 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

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§ 13 Anordnung im Einzelfall, Zwangsmittel
(1)
Der AZV kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Sächs. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) vom 12. Juli 1992 (Sächs. GVBl. S. 327).

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§ 14 Unklare Rechtsverhältnisse
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766) in der Fassung vom 03. August 1992 (BGBl. I S. 1464) bzw. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögungszuordnungsgesetz - VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709)

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entsorgungssatzung vom 27. November 2001 außer Kraft.


Meerane, 17.12.2003

Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

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