AZV Götzenthal
Hainichen Nr. 13 a
04639 Gößnitz
Telefon:
Fax:
03764 / 79 19-0
03764 / 79 19-19

Der AZV Götzenthal erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühr/Auslage richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zur Kostensatzung beschlossenem Kostenverzeichnis.

 

Tarif- gruppe Tarif- nummer Amtshandlung Gebühren
00   Allgemeine Amtshandlungen  
  001 Allgemeine Verwaltungsgebühr
Sie ist zu erheben, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und auch keine den nachfolgenden vergleichbare Amtshandlung vorliegt.
10,00 bis 25.000,00 Euro
  002 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen 0,50 Euro je Seite, mindestens 5,00 Euro
  003 Einsicht in Akten, Karteien, Registern u.ä. soweit sie nicht öffentlich ausgelegt sind 5,00 bis 250,00 Euro
  004 Auskünfte, insbesondere aus amtlichen Akten und Büchern (Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei) 5,00 bis 250,00 Euro
  005 Fristverlängerung:  
  0051 Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erlass einer gebührenpflichtigen Entscheidung erforderlich machen würde 1/10 bis 1/4 der für die Entscheidung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 Euro
  0052 Fristverlängerung in anderen Fällen 10,00 bis 250,00 Euro
  006 Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 Euro
  007 Aufnahme einer Niederschrift 10,00 bis 25,00 Euro je angefangene Stunde
  008 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 10,00 bis 250,00 Euro
01   Schreibauslagen  
  011 Anfertigen von Vervielfältigungen mit Fotokopier- und ähnlichen Geräten:  
  0111 bis Format DIN A 4 0,50 je Seite
  0112 bis Format DIN A 3 1,00 je Seite
02   Genehmigungen/ Anordnungen  
  021 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang 25,00 bis 500,00 EUR
  022 Schachtgenehmigung/ Leitungsauskunft 25,00 bis 150,00 Euro
  023 Stellungnahme zur Abwasserbeseitiung für Grundstücke 25,00 bis 500,00 Euro
  024 Standortbeurteilung 25,00 bis 500,00 Euro
  025 Erteilung einer Genehmigung gem. § 13 Abs. 1 Abwassersatzung (Einleitgenehmigung) 1 % der geschätzten Bausumme der Entwässerungsanlage (Anschlusskanal und Grund-stücksentwässerungsanlage), mindestens 50,00 EUR
  026 Änderung einer Einleitgenehmigung:  
  0261 bei wesentlichen Änderungen wie Tarif-Nr. 025
  0262 bei nicht wesentlichen Änderungen 25,00 bis 100,00 EUR
  027 Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen aufgrund einer Satzung oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, sofern keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 25,00 bis 250,00 EUR
  028 Anordnungen zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 25,00 bis 250,00 EUR
03   Abnahmen und Kontrollen  
  031 Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen 50,00 bis 1.000,00 EUR
  032 Wiederholte Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücks-entwässerungsanlagen infolge Mängelbeseitigung 50,00 bis 250,00 EUR
  033 Wiederholte Abnahmen im Zusammenhang mit der Tarif-Nr. 025 infolge Mängelbeseitigung 50,00 bis 250,00 EUR
  034 Abnahme separater Wasserzähler (z.B. zur Ermittlung absetzbarer Wassermengen), Verplombung eines Wasserzählers 25,00 bis 250,00 EUR
  035 Vornahme von Anlagen-, Betriebs- und Sichtkontrollen, wenn Beanstandungen festgestellt werden 50,00 bis 250,00 EUR
04   Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren  
  041 Mahnung (§13 Sächs. Verwaltungs-vollstreckungsgesetz) 5,00 bis 10,00 EUR
  042 Pfändung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG):  
  0421 wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt 50,00 EUR
  0422 wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt 70,00 EUR

Hinweis:

Nach § 47 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.