AZV Götzenthal Hainichen Nr. 13 a 04639 Gößnitz |
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Telefon: Fax: |
03764 / 79 19-0 03764 / 79 19-19 |
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Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen
Der AZV Götzenthal erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen. Die Höhe der Gebühr/Auslage richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zur Kostensatzung beschlossenem Kostenverzeichnis.
Tarif- gruppe | Tarif- nummer | Amtshandlung | Gebühren |
00 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
001 | Allgemeine Verwaltungsgebühr Sie ist zu erheben, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und auch keine den nachfolgenden vergleichbare Amtshandlung vorliegt. |
10,00 bis 25.000,00 Euro | |
002 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen | 0,50 Euro je Seite, mindestens 5,00 Euro | |
003 | Einsicht in Akten, Karteien, Registern u.ä. soweit sie nicht öffentlich ausgelegt sind | 5,00 bis 250,00 Euro | |
004 | Auskünfte, insbesondere aus amtlichen Akten und Büchern (Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei) | 5,00 bis 250,00 Euro | |
005 | Fristverlängerung: | ||
0051 | Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erlass einer gebührenpflichtigen Entscheidung erforderlich machen würde | 1/10 bis 1/4 der für die Entscheidung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 Euro | |
0052 | Fristverlängerung in anderen Fällen | 10,00 bis 250,00 Euro | |
006 | Erteilung einer Zweitschrift | 1/10 bis 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 Euro | |
007 | Aufnahme einer Niederschrift | 10,00 bis 25,00 Euro je angefangene Stunde | |
008 | Erteilung einer sonstigen Bescheinigung | 10,00 bis 250,00 Euro | |
01 | Schreibauslagen | ||
011 | Anfertigen von Vervielfältigungen mit Fotokopier- und ähnlichen Geräten: | ||
0111 | bis Format DIN A 4 | 0,50 je Seite | |
0112 | bis Format DIN A 3 | 1,00 je Seite | |
02 | Genehmigungen/ Anordnungen | ||
021 | Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang | 25,00 bis 500,00 EUR | |
022 | Schachtgenehmigung/ Leitungsauskunft | 25,00 bis 150,00 Euro | |
023 | Stellungnahme zur Abwasserbeseitiung für Grundstücke | 25,00 bis 500,00 Euro | |
024 | Standortbeurteilung | 25,00 bis 500,00 Euro | |
025 | Erteilung einer Genehmigung gem. § 13 Abs. 1 Abwassersatzung (Einleitgenehmigung) | 1 % der geschätzten Bausumme der Entwässerungsanlage (Anschlusskanal und Grund-stücksentwässerungsanlage), mindestens 50,00 EUR | |
026 | Änderung einer Einleitgenehmigung: | ||
0261 | bei wesentlichen Änderungen | wie Tarif-Nr. 025 | |
0262 | bei nicht wesentlichen Änderungen | 25,00 bis 100,00 EUR | |
027 | Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen aufgrund einer Satzung oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, sofern keine andere Gebühr vorgeschrieben ist | 25,00 bis 250,00 EUR | |
028 | Anordnungen zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung | 25,00 bis 250,00 EUR | |
03 | Abnahmen und Kontrollen | ||
031 | Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen | 50,00 bis 1.000,00 EUR | |
032 | Wiederholte Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücks-entwässerungsanlagen infolge Mängelbeseitigung | 50,00 bis 250,00 EUR | |
033 | Wiederholte Abnahmen im Zusammenhang mit der Tarif-Nr. 025 infolge Mängelbeseitigung | 50,00 bis 250,00 EUR | |
034 | Abnahme separater Wasserzähler (z.B. zur Ermittlung absetzbarer Wassermengen), Verplombung eines Wasserzählers | 25,00 bis 250,00 EUR | |
035 | Vornahme von Anlagen-, Betriebs- und Sichtkontrollen, wenn Beanstandungen festgestellt werden | 50,00 bis 250,00 EUR | |
04 | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | ||
041 | Mahnung (§13 Sächs. Verwaltungs-vollstreckungsgesetz) | 5,00 bis 10,00 EUR | |
042 | Pfändung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG): | ||
0421 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt | 50,00 EUR | |
0422 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt | 70,00 EUR |
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.