AZV Götzenthal Hainichen Nr. 13 a 04639 Gößnitz |
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Kostensatzung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal
Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Kostensatzung) vom 24.11.22
Auf Grund von § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) i. V. m. § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) i. V. m. §§ 2 ff. Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal in ihrer Sitzung am 24.11.2022 folgende Neufassung der Kostensatzung beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten, Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) nach den Vorschriften dieser Satzung. Unterliegt eine Amtshandlung oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlich-rechtliche Leistungen sind
- Tätigkeiten, die der AZV in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (Amtshandlungen); eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis des AZV, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
- sonstige Leistungen, die der AZV im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung erbringt, insbesondere die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zur Benutzung.
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die
- beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird oder
- durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden des AZV knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht.
§ 3 Verwaltungskostenpflicht
(1) Die Verwaltungskostenpflicht individuell zurechenbarer öffentlich-rechtlicher Leistungen und die Höhe der Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.
(2) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.
(3) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.
(4) Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis ist nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zurechenbar i. S. d. § 2 Abs. 2 ist, zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen. Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Gebühren sind durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die öffentlich-rechtliche Leistung bezieht (Wertgebühren), nach dem Zeitaufwand für die öffentlich-rechtliche Leistung (Zeitgebühr) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union inhaltlich bestimmte Gebührenregelungen enthalten sind, die von diesem Gesetz abweichen, finden diese bei der Bestimmung der Gebühren im Kostenverzeichnis Anwendung.
§ 5 Mindestgebühr
Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 6 Verwaltungskostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
2. der die Verwaltungskosten durch eine vor dem AZV abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
- der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 8 Absatz 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
§ 7 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben für:
- durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelte Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,
- die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, wenn diese auf Gründen beruhen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat,
- die Anforderung von Verwaltungskosten, Verwaltungskostenvorschüssen, Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen sowie die Festsetzung von Entschädigungen oder Vergütungen im Sinne des § 27 SächsVwKG und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen,
- öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie einem Beteiligten individuell zuzurechnen, sind ihm dafür die Verwaltungskosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht,
- Auskünfte einfacher Art; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern oder Dateien,
- Verfahren über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Abgaben;
- Entscheidungen über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und andere Petitionen,
- Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit nicht erfasst.
(3) Auch bei Verwaltungskostenfreiheit nach Absatz 1 sind Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, von diesem zu tragen.
§ 8 Auslagen
(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 4 Absatz 1 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:
- Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen,
- Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
- bei förmlicher Zustellung durch Behördenbedienstete, derjenige Betrag, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post entstanden wäre,
- Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.
(3) Inhaltlich bestimmte Auslagenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Union, die von dem SächsVwKG abweichen, sind in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn der AZV aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(5) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
§ 9 Entstehung des Verwaltungskostenanspruchs
(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Absatz 4 mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der AZV vor Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, für die nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr bis zu 100,- Euro zu erheben ist, zur Zahlung auffordert.
§ 10 Zeitpunkt der Fälligkeit
Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht der AZV einen späteren Zeitpunkt im Bescheid bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.
§ 11 Säumniszuschläge
(1) Werden Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,- Euro teilbaren Betrag. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren gelten die Kosten als am Fälligkeitstag entrichtet.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Barzahlung und bei garantierter oder mittels abstraktem Schuldversprechen abgesicherter Kartenzahlung.
(3) Sind mehrere Verwaltungskostenschuldner hinsichtlich der Verwaltungskostenschuld als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden, entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. In diesem Fall besteht auch hinsichtlich der für den gleichen Zeitraum verwirklichten Säumniszuschläge ein Gesamtschuldverhältnis. Insgesamt ist kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(4) § 7 Absatz 4 und § 23 SächsVwKG gelten sinngemäß.
§ 12 Verhältnis zu anderen Kostenregelungen
(1) Kostenregelungen in anderen Satzungen des AZV bleiben von dieser Satzung unberührt.
(2) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Kostenregelungen, insbesondere zu Gebührenfreiheit und Billigkeitsentscheidungen (Stundung, Niederschlagung, Erlass).
§ 13 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Aufgrund von § 47 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 SächsKomZG finden gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG die §§ 2, 3 Abs. 4 bis 6, § 4 Abs. 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 14 Übergangsvorschriften
Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beendet worden sind, sind die Vorschriften der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Verwaltungskostensatzung anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwassserzweckverbandes Götzenthal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung – KostS) vom 24.06.2004 außer Kraft.
Meerane, den 24.11.2022
gez. Schmeißer
Verbandsvorsitzender
Anlage zur Kostensatzung: Kostenverzeichnis des AZV
Kostenverzeichnis (Anlage zur Kostensatzung)
Tarif-gruppe |
Tarif-Nr. |
Amtshandlung |
Gebühren |
00 |
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Allgemeine Amtshandlungen |
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001 |
Allgemeine Verwaltungsgebühr Sie ist zu erheben, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und auch keine den nachfolgenden vergleichbare Amtshandlung vorliegt. |
10,00 bis 25.000,00 EUR |
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002 |
Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen |
0,50 EUR je Seite, mindestens 5,00 EUR |
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003 |
Einsicht in Akten, Karteien, Registern u.ä. soweit sie nicht öffentlich ausgelegt sind |
5,00 bis 250,00 EUR |
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004 |
Auskünfte, insbesondere aus amtlichen Akten und Büchern (Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei) |
5,00 bis 250,00 EUR |
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005 |
Fristverlängerung: |
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0051 |
Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erlass einer gebührenpflichtigen Entscheidung erforderlich machen würde |
1/10 bis 1/4xder für die Entscheidung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 EUR |
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0052 |
Fristverlängerung in anderen Fällen |
10,00 bis 250,00 EUR |
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006 |
Erteilung einer Zweitschrift |
1/10 bis 1/2xder für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 EUR |
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007 |
Aufnahme einer Niederschrift |
10,00 bis 25,00 EUR je angefangene Stunde |
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008 |
Erteilung einer sonstigen Bescheinigung |
10,00 bis 250,00 EUR |
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01 |
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Schreibauslagen |
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011 |
Anfertigen von Vervielfältigungen mit Fotokopier- und ähnlichen Geräten: |
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0111 |
bis Format DIN A 4 |
0,50 EUR je Seite |
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0112 |
ab Format DIN A 3 |
1,00 EUR je Seite |
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02 |
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Genehmigungen/ Anordnungen |
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021 |
Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang |
25,00 bis 500,00 EUR |
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022 |
Schachtgenehmigung/ Leitungsauskunft |
25,00 bis 150,00 EUR |
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023 |
Stellungnahme zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke |
25,00 bis 500,00 EUR |
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024 |
Standortbeurteilung |
25,00 bis 500,00 EUR |
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025 |
Erteilung einer Genehmigung gem. § 13 Abs. 1 Abwassersatzung (Einleitgenehmigung) |
1 % der geschätzten Bausumme der Entwässerungsanlage (Anschlusskanal und Grund-stücksentwässerungsanlage), mindestens 50,00 EUR |
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026 |
Änderung einer Einleitgenehmigung: |
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0261 |
bei wesentlichen Änderungen |
wie Tarif-Nr. 025 |
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0262 |
bei nicht wesentlichen Änderungen |
25,00 bis 100,00 EUR |
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027 |
Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen aufgrund einer Satzung oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, sofern keine andere Gebühr vorgeschrieben ist |
25,00 bis 250,00 EUR |
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028 |
Anordnungen zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung |
25,00 bis 250,00 EUR |
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03 |
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Abnahmen und Kontrollen |
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031 |
Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen |
50,00 bis 1.000,00 EUR |
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032 |
Wiederholte Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücks-entwässerungsanlagen infolge Mängelbeseitigung |
50,00 bis 250,00 EUR |
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033 |
Wiederholte Abnahmen im Zusammenhang mit der Tarif-Nr. 025 infolge Mängelbeseitigung |
50,00 bis 250,00 EUR |
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034 |
Abnahme separater Wasserzähler (z.B. zur Ermittlung absetzbarer Wassermengen), Verplombung eines Wasserzählers |
25,00 bis 250,00 EUR |
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035 |
Vornahme von Anlagen-, Betriebs- und Sichtkontrollen, wenn Beanstandungen festgestellt werden |
50,00 bis 250,00 EUR |
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04 |
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Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren |
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041 |
Mahnung (§13 Sächs. Verwaltungs-vollstreckungsgesetz) |
5,00 bis 10,00 EUR |
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042 |
Pfändung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG): |
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0421 |
wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt |
50,00 EUR |
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0422 |
wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt |
70,00 EUR |
Hinweis:
Nach § 47 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Kostensatzung) vom 24.06.04
§ 1 Kostenpflicht
Der Verband erhebt für Tätigkeiten bei weisungsfreien Angelegenheiten, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen) Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,
2. wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr von 5,00 Euro bis 25.000,00 Euro erhoben.
Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
§ 4 Entstehung der Kosten
Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrags.
Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der Verband einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
§ 6 Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind:
1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen,
2. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen, Gebühren für Kopien, Entgelte für Zustellungsaufträge sowie für Einschreibe- und Nachnahmeverfahren. Wird durch Behördenbedienstete förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3. die durch Veröffentlichung von Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Amtsstelle;
5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
(2) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(3) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Die in § 25 Abs. 2 SächsVwKG genannten Bestimmungen des SächsVwKG finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Soweit Kostenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht aufgrund des § 25 SächsVwKG bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld gegolten haben.
(2) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostensatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.
gez.
Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)
Voraussetzung für das Inkrafttreten der Satzung ist die öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt Meerane sowie den Gemeinden Schönberg und Dennheritz. Diese erfolgt voraussichtlich Mitte August 2004.