AZV Götzenthal
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Auf Grund von § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2019 (SächsGVBl. S. 270) i. V. m. § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) i. V. m. §§ 2 ff. Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal in ihrer Sitzung am 24.11.2022 folgende Neufassung der Kostensatzung beschlossen:

§ 1 Anwendungsbereich

 

Der Abwasserzweckverband Götzenthal (im Folgenden: AZV) erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten, Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) nach den Vorschriften dieser Satzung. Unterliegt eine Amtshandlung oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Öffentlich-rechtliche Leistungen sind

  1. Tätigkeiten, die der AZV in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (Amtshandlungen); eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis des AZV, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,
  2. sonstige Leistungen, die der AZV im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung erbringt, insbesondere die Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zur Benutzung.

 

(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die

  1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird oder
  2. durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden des AZV knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht.

 

§ 3 Verwaltungskostenpflicht

 

(1) Die Verwaltungskostenpflicht individuell zurechenbarer öffentlich-rechtlicher Leistungen und die Höhe der Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus dem anliegenden Kostenverzeichnis.

 

(2) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.

 

(3) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.

 

(4) Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt.

 

§ 4 Gebührenhöhe

 

(1) Die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis ist nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zurechenbar i. S. d. § 2 Abs. 2 ist, zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen. Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

(2) Die Gebühren sind durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die öffentlich-rechtliche Leistung bezieht (Wertgebühren), nach dem Zeitaufwand für die öffentlich-rechtliche Leistung (Zeitgebühr) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.

 

(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union inhaltlich bestimmte Gebührenregelungen enthalten sind, die von diesem Gesetz abweichen, finden diese bei der Bestimmung der Gebühren im Kostenverzeichnis Anwendung.

 

§ 5 Mindestgebühr

 

Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist.

 

§ 6 Verwaltungskostenschuldner

 

(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,

1.   dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,

2.   der die Verwaltungskosten durch eine vor dem AZV abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder

  1. der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

 

(2) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

(3) Auslagen im Sinne des § 8 Absatz 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.

 

§ 7 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit

 

(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben für:

  1. durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelte Überwachungsmaßnahmen, die auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird,
  2. die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes, wenn diese auf Gründen beruhen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat,
  3. die Anforderung von Verwaltungskosten, Verwaltungskostenvorschüssen, Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen sowie die Festsetzung von Entschädigungen oder Vergütungen im Sinne des § 27 SächsVwKG und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie einem Beteiligten individuell zuzurechnen, sind ihm dafür die Verwaltungskosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht,
  5. Auskünfte einfacher Art; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern oder Dateien,
  6. Verfahren über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Abgaben;
  7. Entscheidungen über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und andere Petitionen,
  8. Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80 a der Verwaltungsgerichtsordnung.

 

(2) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit nicht erfasst.

 

(3) Auch bei Verwaltungskostenfreiheit nach Absatz 1 sind Auslagen im Sinne des § 8 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, von diesem zu tragen.

 

§ 8 Auslagen

 

(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 4 Absatz 1 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:

  1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen,
  2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  3. bei förmlicher Zustellung durch Behördenbedienstete, derjenige Betrag, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post entstanden wäre,
  4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
  5. Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.

 

(3) Inhaltlich bestimmte Auslagenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Union, die von dem SächsVwKG abweichen, sind in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.

 

(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn der AZV aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

 

(5) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.

 

§ 9 Entstehung des Verwaltungskostenanspruchs

 

(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Absatz 4 mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.

 

(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.

 

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der AZV vor Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, für die nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr bis zu 100,- Euro zu erheben ist, zur Zahlung auffordert.

 

§ 10 Zeitpunkt der Fälligkeit

 

Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht der AZV einen späteren Zeitpunkt im Bescheid bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.

 

§ 11 Säumniszuschläge

 

(1) Werden Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,- Euro teilbaren Betrag. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren gelten die Kosten als am Fälligkeitstag entrichtet.

 

(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Barzahlung und bei garantierter oder mittels abstraktem Schuldversprechen abgesicherter Kartenzahlung.

 

(3) Sind mehrere Verwaltungskostenschuldner hinsichtlich der Verwaltungskostenschuld als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden, entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. In diesem Fall besteht auch hinsichtlich der für den gleichen Zeitraum verwirklichten Säumniszuschläge ein Gesamtschuldverhältnis. Insgesamt ist kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

 

(4) § 7 Absatz 4 und § 23 SächsVwKG gelten sinngemäß.

 

§ 12 Verhältnis zu anderen Kostenregelungen

 

(1) Kostenregelungen in anderen Satzungen des AZV bleiben von dieser Satzung unberührt.

 

(2) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Kostenregelungen, insbesondere zu Gebührenfreiheit und Billigkeitsentscheidungen (Stundung, Niederschlagung, Erlass).

 

§ 13 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG

 

Aufgrund von § 47 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 SächsKomZG finden gemäß § 8a Abs. 2 SächsKAG die §§ 2, 3 Abs. 4 bis 6, § 4 Abs. 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.

 

§ 14 Übergangsvorschriften

 

Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung beendet worden sind, sind die Vorschriften der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Verwaltungskostensatzung anzuwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung des Abwassserzweckverbandes Götzenthal über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung – KostS) vom 24.06.2004 außer Kraft.

 

Meerane, den 24.11.2022

 

gez. Schmeißer

Verbandsvorsitzender

 

Anlage zur Kostensatzung: Kostenverzeichnis des AZV

 

Kostenverzeichnis (Anlage zur Kostensatzung)

Tarif-gruppe

Tarif-Nr.

Amtshandlung

Gebühren

00

 

Allgemeine Amtshandlungen

 

 

001

Allgemeine Verwaltungsgebühr

Sie ist zu erheben, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist und auch keine den nachfolgenden vergleichbare Amtshandlung vorliegt.

10,00 bis 25.000,00 EUR

 

002

Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dergleichen

0,50 EUR je Seite, mindestens 5,00 EUR

 

003

Einsicht in Akten, Karteien, Registern u.ä. soweit sie nicht öffentlich ausgelegt sind

5,00 bis 250,00 EUR

 

004

Auskünfte, insbesondere aus amtlichen Akten und Büchern (Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei)

5,00 bis 250,00 EUR

 

005

Fristverlängerung:

 

 

0051

Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erlass einer gebührenpflichtigen Entscheidung erforderlich machen würde

1/10 bis 1/4xder für die Entscheidung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 EUR

 

0052

Fristverlängerung in anderen Fällen

10,00 bis 250,00 EUR

 

006

Erteilung einer Zweitschrift

1/10 bis 1/2xder für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10,00 EUR

 

007

Aufnahme einer Niederschrift

10,00 bis 25,00 EUR je angefangene Stunde

 

008

Erteilung einer sonstigen Bescheinigung

10,00 bis 250,00 EUR

 

 

 

 

01

 

Schreibauslagen

 

 

011

Anfertigen von Vervielfältigungen mit Fotokopier- und ähnlichen Geräten:

 

 

0111

bis Format DIN A 4

0,50 EUR je Seite

 

0112

ab Format DIN A 3

1,00 EUR je Seite

 

 

 

 

02

 

Genehmigungen/ Anordnungen

 

 

021

Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang

25,00 bis 500,00 EUR

 

022

Schachtgenehmigung/ Leitungsauskunft

25,00 bis 150,00 EUR

 

023

Stellungnahme zur Abwasserbeseitigung für Grundstücke

25,00 bis 500,00 EUR

 

024

Standortbeurteilung

25,00 bis 500,00 EUR

 

025

Erteilung einer Genehmigung gem. § 13 Abs. 1 Abwassersatzung (Einleitgenehmigung)

1 % der geschätzten Bausumme der Entwässerungsanlage (Anschlusskanal und Grund-stücksentwässerungsanlage), mindestens 50,00 EUR

 

026

Änderung einer Einleitgenehmigung:

 

 

0261

bei wesentlichen Änderungen

wie Tarif-Nr. 025

 

0262

bei nicht wesentlichen Änderungen

25,00 bis 100,00 EUR

 

027

Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen aufgrund einer Satzung oder andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Verwaltungstätigkeiten, sofern keine andere Gebühr vorgeschrieben ist

25,00 bis 250,00 EUR

 

028

Anordnungen zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung

25,00 bis 250,00 EUR

 

 

 

 

03

 

Abnahmen und Kontrollen

 

 

031

Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücksentwässerungsanlagen

50,00 bis 1.000,00 EUR

 

032

Wiederholte Prüfung, Begutachtung und Bestandserfassung von Grundstücks-entwässerungsanlagen infolge Mängelbeseitigung

50,00 bis 250,00 EUR

 

033

Wiederholte Abnahmen im Zusammenhang mit der Tarif-Nr. 025 infolge Mängelbeseitigung

50,00 bis 250,00 EUR

 

034

Abnahme separater Wasserzähler (z.B. zur Ermittlung absetzbarer Wassermengen), Verplombung eines Wasserzählers

25,00 bis 250,00 EUR

 

035

Vornahme von Anlagen-, Betriebs- und

Sichtkontrollen, wenn Beanstandungen

festgestellt werden

50,00 bis 250,00 EUR

 

 

 

 

04

 

Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren

 

 

041

Mahnung (§13 Sächs. Verwaltungs-vollstreckungsgesetz)

5,00 bis 10,00 EUR

 

042

Pfändung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG):

 

 

0421

wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu 3 Stunden in Anspruch nimmt

50,00 EUR

 

0422

wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als 3 Stunden in Anspruch nimmt

70,00 EUR

 

 

 

 

Hinweis:

 

Nach § 47 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) und § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- bzw. Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 56 Abs. 3 Satz 2 des SächsKomZG in Verbindung mit § 21 Abs.  3 Satz 2 SächsKomZG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Aufgrund von § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. März 2003 (GVBl. S. 49, 54) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Zweiten Gesetzes zur Euorbedingten und weiteren Änderung des Sächsischen Landesrechts vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) hat die Verbandsversammlung des AZV Götzenthal am 24.06.2004 folgende Satzung beschlossen:
§ 3 Kostenhöhe
(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und nach deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis.
Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr von 5,00 Euro bis 25.000,00 Euro erhoben.
Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen getroffen sind.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
Meerane, den 24.06.2004


gez.
Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)

Hinweis:
Voraussetzung für das Inkrafttreten der Satzung ist die öffentliche Bekanntmachung in den Amtsblättern der Stadt Meerane sowie den Gemeinden Schönberg und Dennheritz. Diese erfolgt voraussichtlich Mitte August 2004.