AZV Götzenthal Hainichen Nr. 13 a 04639 Gößnitz |
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Kleineinleitersatzung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal
Kleineinleitersatzung - Lesefassung inklusive aller Änderungen
SATZUNG
über die Erhebung einer Abgabe zur
Abwälzung der Abwasserabgabe
aus Kleineinleitungen
(Kleineinleiterabgabesatzung - KleinAbgS -)
Fassung vom 15.12.2005
einschließlich der Änderung vom 24.10.2018
Aufgrund von §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626), den §§ 8 und 9 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und den §§ 7 und 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal am 24.10.2018 nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabesatzung - KleinAbgS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 05.12.2005 (Amtsblatt Nr. 8 des AZV Götzenthal vom 28. Dezember 2005, Seite 7f), beschlossen.
Damit ergibt sich folgender Satzungswortlaut:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
(1) Der Abwasserzweckverband Götzenthal, nachfolgend Zweckverband genannt, erhebt zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 6 Abs. 1 SAbwaG bzw. § 8 Abs. 1 SächsAbwAG eine Abgabe.
(2) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählt auch der durch die Erhebung der Abgabe nach Abs. 1 entstehende Verwaltungsaufwand; hierzu gehört weiterhin für die Erhebung ab dem Kalenderjahr 2006 der bei der Erfüllung der Abgabenpflicht entstehende Verwaltungsaufwand gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsAbwAG.
§ 2 Abgabentatbestand, Abgabenbefreiungen
(1) Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung der Zweckverband nach § 6 Abs. 1 SAbwaG bzw. § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
(2) Die Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichen Schmutzwasser ist abgabenfrei, wenn
- der Bau der Abwasservorbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 3 AbwAG) mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und
- der Schlamm einer dafür geeigneten öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird
- oder nach dem Abfallrecht entsorgt wird.
(3) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Abs. 2 Nr. 1 entsprechen
- Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und
- Kleinkläranlagen nach DDR-TGL 7762, die bis zu ihrer fristgemäßen Sanierung nach DIN 4261 mit Anlagen nach Nr. 2 gleichzusetzen sind, wenn sie für weniger als 8 m³ Schmutzwasserzufluss je Tag ausgelegt sind und einen Nutzraum von mindestens 1.000 l pro angeschlossenen Einwohner aufweisen.
(4) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 dar.
§ 3 Abgabenmaßstab
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet.
(2) Maßgebend für die Zahl der Einwohner nach Abs. 1 ist die zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, die für das Grundstück mit Hauptwohnsitz einwohnermelderechtlich erfassten Einwohner. Kann die Einwohnerzahl nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, wird sie geschätzt.
(3) Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne des § 2 Abs.1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur Wohnzwecken dient, wird die Einwohnerzahl (Abs. 1) nach der vom Grundstück im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet, wobei jeweils 40 m³ Schmutzwasser als ein Einwohner gelten.
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Abgabe nach § 3 Abs. 1 wird nach folgender Formel berechnet:
Anzahl der Einwohner des Grundstücks
multipliziert mit 50 v. H. des Abgabesatzes für eine Schadeinheit
zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(2) Die Abgabe nach § 3 Abs. 3 wird nach folgender Formel berechnet:
Mengen des jährlichen eingeleiteten Schmutzwassers geteilt durch 40
multipliziert mit 50 v. H. des Abgabesatzes für eine Schadeinheit
zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(3) Der Abgabesatz für eine Schadeinheit beträgt:
a) ab dem 01. Januar 1996
bis 31. Dezember 1997 30,68 €
b) ab dem 01. Januar 1997 35,79 €
(4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt ab dem Kalenderjahr 2019 17,90 €.
§ 5 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht sowie Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, erstmalig für das Jahr 1996 und endet jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, für das der Bescheid des Freistaates Sachsen über die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für das betreffende Kalenderjahr gegenüber dem Zweckverband Bestandskraft erlangt hat.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats
- in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies dem Zweckverband vor Ablauf des entsprechenden Monats schriftlich angezeigt wurde;
- in dem das Grundstück an des zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde;
- in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen.
(3) Die Abgabenschuld entsteht jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) an dem Tag, wo der Bescheid des Freistaates Sachsen über die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für das betreffende Kalenderjahr gegenüber dem Zweckverband Bestandskraft erlangt hat.
(4) Die Heranziehung zur Abgabenpflicht erfolgt durch schriftlichen Bescheid für das abgelaufene Kalenderjahr.
(5) Die Abgabe wird zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 6 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht Grundstückseigentümer ist.
Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Abgabenschuldner.
(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
§ 7 Pflichten des Abgabenschuldners, Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen:
- der Erwerb oder die Veräußerung eines nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,
- die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer schriftlich anzuzeigen.
(2) Dient das Grundstück nicht oder nicht nur Wohnzwecken (§ 3 Abs. 3) hat binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 5 Abs. 3) der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband die Jahresschmutzwassermenge (§ 3 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen:
(3) Der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsAbwAG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 7 nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder die Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Kleineinleitersatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.
Meerane, den 24.10.2018
gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen
(Kleineinleiterabgabesatzung - KleinAbgS) vom 28.10.2018
Aufgrund von §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) und dem § 47 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626), den §§ 8 und 9 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) und den §§ 7 und 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 05. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Götzenthal am 24.10.2018 nachfolgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabesatzung - KleinAbgS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15.12.2005 (Amtsblatt Nr. 8 des AZV Götzenthal vom 28. Dezember 2005, Seite 7f), beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabesatzung - KleinAbgS) des Abwasserzweckverbandes Götzenthal vom 15.12.2005 (Amtsblatt Nr. 8 des AZV Götzenthal vom 28. Dezember 2005, Seite 7f) wird wie folgt geändert:
1. Der § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
(4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt ab dem Kalenderjahr 2019 17,90 €.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Meerane, den 24.10.2018
gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)
Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe aus Kleineinleitungen
(Kleineinleiterabgabesatzung - KleinAbgS -) vom 15.12.2005
§ 1 Erhebungsgrundsatz
(1) Der Abwasserzweckverband Götzenthal, nachfolgend Zweckverband genannt, erhebt zur Deckung seiner Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 6 Abs. 1 SAbwaG bzw. § 8 Abs. 1 SächsAbwAG eine Abgabe.
(2) Zu den Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählt auch der durch die Erhebung der Abgabe nach Abs. 1 entstehende Verwaltungsaufwand; hierzu gehört weiterhin für die Erhebung ab dem Kalenderjahr 2006 der bei der Erfüllung der Abgabenpflicht entstehende Verwaltungsaufwand gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsAbwAG.
§ 2 Abgabentatbestand, Abgabenbefreiungen
(1) Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung der Zweckverband nach § 6 Abs. 1 SAbwaG bzw. § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.
Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ Schmutzwasser je Tag aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
(2) Die Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichen Schmutzwasser ist abgabenfrei, wenn
1. der Bau der Abwasservorbehandlungsanlagen (§ 2 Abs. 3 AbwAG) mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) entspricht und
2. der Schlamm einer dafür geeigneten öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird
3. oder nach dem Abfallrecht entsorgt wird.
(3) Den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Abs. 2 Nr. 1 entsprechen
1. Kleinkläranlagen nach DIN 4261 und
2. Kleinkläranlagen nach DDR-TGL 7762, die bis zu ihrer fristgemäßen Sanierung nach DIN 4261 mit Anlagen nach Nr. 2 gleichzusetzen sind, wenn sie für weniger als 8 m³ Schmutzwasserzufluss je Tag ausgelegt sind und einen Nutzraum von mindestens 1.000 l pro angeschlossenen Einwohner aufweisen.
(4) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht, stellt dies keine Einleitung im Sinne des Abs. 1 Satz 1 und 2 dar.
§ 3 Abgabenmaßstab
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet.
(2) Maßgebend für die Zahl der Einwohner nach Abs. 1 ist die zum 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, die für das Grundstück mit Hauptwohnsitz einwohnermelderechtlich erfassten Einwohner. Kann die Einwohnerzahl nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, wird sie geschätzt.
(3) Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne des § 2 Abs.1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur Wohnzwecken dient, wird die Einwohnerzahl (Abs. 1) nach der vom Grundstück im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet, wobei jeweils 40 m³ Schmutzwasser als ein Einwohner gelten.
§ 4 Abgabensatz
(1) Die Abgabe nach § 3 Abs. 1 wird nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Einwohner des Grundstücks multipliziert mit 50 v. H. des Abgabesatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(2) Die Abgabe nach § 3 Abs. 3 wird nach folgender Formel berechnet: Mengen des jährlichen eingeleiteten Schmutzwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 v. H. des Abgabesatzes für eine Schadeinheit zzgl. Verwaltungsaufwand je Grundstück
(3) Der Abgabesatz für eine Schadeinheit beträgt:
a) ab dem 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 30,68 € (60,00 DM)
b) ab dem 01. Januar 1997 35,79 € (70,00 DM)
(4) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt ab dem Kalenderjahr 2006 12,85 €.
§ 5 Entstehung und Beendigung der Abgabenpflicht sowie Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, erstmalig für das Jahr 1996 und endet jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr, für das der Bescheid des Freistaates Sachsen über die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für das betreffende Kalenderjahr gegenüber dem Zweckverband Bestandskraft erlangt hat.
(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats
1. in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies dem Zweckverband vor Ablauf des entsprechenden Monats schriftlich angezeigt wurde;
2. in dem das Grundstück an des zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde;
3. in dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen.
(3) Die Abgabenschuld entsteht jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) an dem Tag, wo der Bescheid des Freistaates Sachsen über die Festsetzung der Kleineinleiterabgabe für das betreffende Kalenderjahr gegenüber dem Zweckverband Bestandskraft erlangt hat.
(4) Die Heranziehung zur Abgabenpflicht erfolgt durch schriftlichen Bescheid für das abgelaufene Kalenderjahr.
(5) Die Abgabe wird zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 6 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenpflicht Grundstückseigentümer ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Abgabenschuldner.
(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner.
§ 7 Pflichten des Abgabenschuldners, Anzeigepflichten
(1) Binnen eines Monats haben der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen:
1. der Erwerb oder die Veräußerung eines nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,
2. die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung vorhandenen Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
Eine Grundstücksübertragung ist vom Erwerber und vom Veräußerer schriftlich anzuzeigen.
(2) Dient das Grundstück nicht oder nicht nur Wohnzwecken (§ 3 Abs. 3) hat binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 5 Abs. 3) der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte dem Zweckverband die Jahresschmutzwassermenge (§ 3 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen.
(3) Der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 SächsAbwAG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 7 nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder die Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Kleineinleitersatzung vom 27.11.2001 außer Kraft.
Meerane, den 15.12.2005
gez. Prof. Dr. Ungerer (Verbandsvorsitzender)